Gewichte in einem Fitnessstudio
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VKI gewinnt gegen FitInn-Franchisenehmer

Drei Vertragsklauseln eines Wiener Franchisenehmers der Fitnesskette FitInn wurden nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) vom Handelsgericht (HG) Wien gekippt. Betroffen sind unter anderem Bestimmungen zu eine Aktivierungsgebühr und zur Vertragsbindung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Geklagt wurde wegen drei Klauseln, darunter eine Bestimmung, welche die Zahlung einer „Aktivierungsgebühr“ in Höhe von 19,90 Euro betrifft, sowie eine Klausel, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher auch nach Ablauf der Mindestvertragsdauer wiederkehrend für sechs Monate an den Vertrag gebunden sind. Betroffen sind nur Verträge mit dem FitInn-Franchisenehmer ANSA Fitness GmbH, der fünf Fitnessstudios in Wien betreibt.

Mit der Aktivierungsgebühr wurde dem Unternehmen zufolge der Aufwand abgegolten, der mit der Aktivierung und Registrierung der Mitgliedschaft in Verbindung steht. Laut HG Wien ist für Verbraucher jedoch unklar, welche Leistung tatsächlich von dieser Gebühr abgedeckt ist. Das Gericht beurteilt die Aktivierungsgebühr deshalb als intransparent und gröblich benachteiligend. Die Klausel ist zusätzlich rechtswidrig, weil die Gebühr nicht klar und verständlich in den Gesamtpreis der Vertragskosten hineingerechnet wurde.

Fünf Wiener FitInn-Studios betroffen

Eine weitere Klausel regelt die Vertragsbindung. Der Klausel nach sind Verbraucherinnen und Verbraucher für mindestens zwölf Monate an den Vertrag gebunden. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer erfolgt wiederkehrend eine neue Vertragsbindung für weitere sechs Monate, insofern nicht fristgerecht gekündigt wurde. Kunden unterliegen folglich auch nach vielen Jahren noch einer Bindungsfrist. Diese wiederauflebende Vertragsbindung bezeichnet das Gericht als unangemessen lang. Die vom Unternehmen vorgebrachten Argumente – hohe Investitions- und fortlaufende Kosten – können laut HG Wien diese wiederkehrende Bindungsdauer nicht rechtfertigen. Die dritte gekippte Klausel betrifft eine Erklärung der Kundinnen und Kunden zu ihrem gesundheitlichen und körperlichen Zustand.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher die Aktivierungsgebühr zurückfordern. Die Entscheidung betrifft lediglich jene Kunden, die einen Mitgliedsvertrag zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 in einer von der ANSA Fitness GmbH geführten FitInn-Filiale abgeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um die Studios in folgenden Wiener Bezirken: Wien 1090 (Friedensbrücke), Wien 1100 (Favoritenstraße), Wien 1120 (Edelsinnenstraße), Wien 1170 (Ottakringer Straße) und Wien 1190 (Heiligenstadt).