Hund mir Hundenapf
Getty Images/Yellow Dog Productions
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Urlaub ohne Vierbeiner: Wohin mit Haustieren

Wohin mit Hund und Katz, wenn die Vierbeiner doch einmal nicht mit in den Urlaub fahren können: In die Tierpension, oder doch zu Freunden oder Bekannten? Das kann nicht nur eine Frage von Kosten und Belastbarkeit von Tier und Aufpassern sein, sondern unter Umständen auch eine rechtliche.

Tierpension oder Tiersitter?

Neben Sauberkeit, Grün-Ruhelage und genügend Personal gibt es laut der Tierschutzorganisation Vier Pfoten folgende Kriterien, die eine seriöse und empfehlenswerte Tierpension aufweisen sollte.

  • Nur geimpfte und vor dem Check in entwurmte Hunde dürfen aufgenommen werden
  • die Hunde sollen mit anderen Hunden – niemals im Zwinger – gehalten werden.
  • Hunde sollen mehrmals am Tag Gassi gehen können und einen großen, abgezäunten Auslauf haben.
  • Züchtigungen sollten verpönt sein, darauf sollte man unbedingt Wert legen, wenn man seinen Hund einer Tierpension anvertraut.
  • Anders als Hunde müssen Katzen einzeln untergebracht sein, die Zimmer sollen kühl, geräumig und – wenn möglich – ein Fenster haben, auch soll im Zimmer ein Kratzbaum stehen.
Eine Frau geht mit ihrem Hund spazieren
APA/dpa/Christophe Gateau
Hundesitter müssen „geeignete Personen“ sein

Schnuppertag: Die Chemie muss stimmen

Ganz wichtig: Ein Schnuppertag in jener Tierpension, in der der Hund untergebracht werden soll. Getestet werden soll, ob der Hund mit den anderen Hunden kompatibel ist, auffällig aggressiv oder ängstlich wirkt. Deshalb rechtzeitig vor Urlaubsantritt mit dem Hund einen Probetag in der Pension absolvieren. War das Beschnuppern erfolgreich, wird über Details wie Kosten, besondere Ansprüche beim Futter oder gewohnte Rituale gesprochen. Denn das ist auch notwendig, dass sich der Hunde wohlfühlt, wenn er Tage oder Wochen in einer ihm nicht vertrauten Umgebung verbringt, rät Sarah Ross von Vier Pfoten. Der urlaubende Hundebesitzer sollte vorab auch fragen, ob ein Tierarzt mit der Tierpension kooperiert und ob eine Betriebshaftpflichtversicherung vorhanden ist.

Frauchen reist, Hund beißt: Wer haftet?

Wer seinen Hund nicht Pensionen sondern Personen anvertrauen will, muss aufpassen: Hundehalter trifft im Ernstfall ein sogenanntes „Auswahlverschulden“.: Verletzt der Hund jemanden aus welchen Gründen auch immer, haftet der Hundehalter persönlich, wenn er den Hund einer Person anvertraut hat, die dafür nicht geeignet ist. Nicht geeignete Personen sind etwa Alkoholiker, gebrechliche oder demente Personen oder auch Kinder, dass wurde sogar vom OGH festgestellt, weiß Bernhard Burtscher vom Institut für Zivilrecht an der WU-Wien.

Hat der Hundehalter den Hund einer nicht geeigneten oder befähigten Person anvertraut und es kommt zu einem Schadensfall, wird auch die Hundehalter- Haftpflichtversicherung keine Deckung gewähren, warnt Rechtsanwalt Dr. Hubert Niedermayr, der zahlreiche Verfahren zum Thema „Haftung nach Hundebiss“ geführt hat. Der Hundehalter sollte aber nicht zu lange seinen Hund jemanden anderen zur Obhut geben. Im Schadensfall könnte die Versicherung argumentieren, der Hund sei durch die Wochen- oder Monate lange Betreuung durch eine andere Person bereits in deren Eigentum übergegangen und der Tiersitter der eigentliche Tierhalter und die Versicherung demnach nicht zur Deckung des Schadens verpflichtet.

Hundehaftpflichtversicherung vorhanden?

Die Person, die vorübergehend das Tier betreut, ist verpflichtet, entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und Vorkehrungen zu treffen, dass etwa dem Hund nichts passiert und dass der Hund keinen Schaden verursacht, etwa Menschen beißt oder einen Sturz eines Radfahrers verursacht. In der Regel deckt im Schadensfall die Hundehaftpflichtversicherung des Hundehalters finanzielle Forderungen Dritter (z.B. Schmerzensgeld), meint Zivilrechtsexperte Burtscher.

Ein Hund rennt ohne Leine
dpa/A2931 Bernd Weißbrod
Leinenlos durch den Wald: Sorgfaltspflicht verletzt

Achtung: Nicht alle Hundehalter haben eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, denn sie ist nicht in allen Bundesländern obligatorisch.
Gibt es so eine Versicherung nicht, und der Tiersitter hat nachweislich nicht sorgfältig auf den Hund aufgepasst hat, haftet er persönlich für Schäden, die der Hund verursacht hat, nicht der Hundehalter. Ratsam wäre deshalb, eine Vereinbarung abzuschließen, in der der Hundehalter den Tiersitter im Schadensfall von allen finanziellen Forderungen Dritter freistellt, meint Zivilrechtsexperte Burtscher.

Risikoausschluss innerhalb der Familie

Während des Urlaubs werden Hunde gerne nahen Verwandten überlassen, doch da kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen, wenn der Hund zubeißt. In den meisten Fällen sind nämlich laut Versicherungsbedingungen Schäden ausgenommen, die der Hund einem nahen Verwandten des Hundehalters zufügt. Solche Risikoausschlüsse innerhalb der Familie sind durchaus üblich bei Versicherungen aller Art.

Ein Mann läuft hinter einem Hund, der überraschend an der Leine zieht
dpa
Hund schadet Opa: Oft kein Versicherungsschutz

Haftung für schlechte Versorgung des Hundes

Kommt man vom Urlaub zurück und bemerkt beim Auschecken aus der Tierpension, dass der Hund oder die Katze nicht gut behandelt wurde, gar krank oder verletzt ist, kann man die Tierpension haftbar machen. Das Entgelt kann teilweise oder ganz zurückgefordert werden, zudem wären auch Tierarztkosten etc einklagbar. Dasselbe gilt auch, wenn man den Hund einer Privatperson zur Betreuung überlassen hat, wenn diese die Sorgfaltspflicht verletzt hat. Selbst dann, wenn es nur ein Gefälligkeitsdienst war und kein Entgelt für das Aufpassen auf den Hund oder die Katze bezahlt wurde.

Kein Geld für Trauer im Todesfall

Sollte der Hund während des Urlaubs verstorben sein, weil die Tierpension oder der Tiersitter ihrer Sorgfaltspflicht nicht entsprechend nachgekommen sind, kann man zum Beispiel die Kosten für die Anschaffung eines neuen Tieres einklagen.
Wermutstropfen: Trauerschmerzensgeld gibt es aber keines, da müsste der Tod des Tieres schon mutwillig herbeigeführt worden sein, weiß Bernhard Burtscher vom Institut für Zivilrecht an der WU-Wien