OGH: Gutscheine von Jochen Schweizer 30 Jahre gültig

Erlebnisgutscheine der deutschen Jochen Schweizer GmbH müssen nicht mehr innerhalb von drei Jahren ab Kauf eingelöst werden, sondern sind 30 Jahre gültig. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. In den AGB wurden 19 Klauseln für gesetzwidrig erkannt.

Gleitschirmflüge, Fahrten im Drift-Taxi auf dem Nürburgring und Brunchen auf Windjammern: mit Gutscheinen und Geschenkboxen für actionlastige Freizeitbeschäftigungen verdient die Jochen Schweizer GmbH ihr Geld. Die Arbeiterkammer (AK) hat die Bedingungen der Gutscheine geprüft und gegen 19 Klauseln Verbandsklage eingereicht. Der OGH gab der AK nun in letzter Instanz recht.

Einseitige Änderungen gröblich benachteiligend

Gekippt wurde unter anderem die Gültigkeitsdauer der Gutscheine. Sie war auf drei Jahre begrenzt; dafür muss jedoch „ein sachlich gerechtfertigter Grund“ vorliegen. Einen solchen erkannte der OGH nicht. Neben der unzulässigen Verkürzung der Gültigkeit wurde auch eine Klausel, wonach das Unternehmen die Leistung einseitig ändern hätte können als gröblich benachteiligend und intransparent erkannt.

Dabei war laut AK bei Erlebnisgeschenken, bei denen man von mehreren Erlebnissen auswählen konnte, kein Anspruch auf ein bestimmtes Erlebnis oder ein Erlebnis an einem bestimmten Ort, sofern es für Konsumenten noch eine „angemessene Wahlmöglichkeit“ gab. Das Unternehmen hätte sämtliche mögliche angebotene Erlebnisse gegen andere – eventuell für Konsumenten unattraktivere Angebote – austauschen können.

Intransparente Klauseln

Eine weitere rechtswidrige Klausel hätte vorgesehen, dass zwar das Unternehmen ständig bemüht sei, die von ihm präsentierten Events korrekt und möglichst genau zu beschreiben, die Inhalte der Erlebnisbeschreibungen sowie die Abläufe eines Erlebnisses jedoch geändert werden könnten.

Ein Bemühen um eine fortlaufende Aktualisierung der Erlebnisbeschreibung auf der Website war zwar ebenfalls Inhalt dieser intransparenten Klausel, dennoch wurde die Klausel gekippt. Jochen Schweizer schulde aber die Vermittlung auf Basis der Erlebnisbeschreibung und habe dafür einzustehen, dass die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbracht wird.