Mann beim Ladendiebstahl im Supermarkt
Getty Images/iStockphoto/Fertnig
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Ladendiebstahl

Dieb bekommt Rechnung von Detektiv

Wer bei einem Diebstahl im Supermarkt erwischt wird, kann mit einer polizeilichen Anzeige rechnen. Zusätzlich dazu könnte eine Rechnung des Supermarkts ins Haus flattern, selbst wenn das Diebesgut letztlich unbeschädigt im Laden bleibt. Eine solche Zahlungsaufforderung ist nicht in allen Fällen rechtlich gedeckt.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Ladendiebstähle sind nicht zu verharmlosen und stellen ein großes Problem für den Handel dar. Die Kosten, die entstehen, um Diebstähle zu verhindern, dürfen jedoch nicht in jedem Fall auf Diebe übertragen werden.

Zahlungsaufforderung der Detektei

In der Regel folgt auf einen vereitelten Ladendiebstahl eine Anzeige bei der Polizei. So geschehen auch bei einem help-Hörer, der einen Sahnespender im Wert von 34,99 Euro aus einer Wiener Spar-Filiale mitgehen lassen wollte.

Nach der Tat erreichte ihn per Post ein Erlagschein über 165 Euro, innerhalb von zehn Tagen zahlbar an die Detektei, die ihn erwischt hatte. Das Diebesgut war unbeschädigt im Geschäft verblieben, weshalb er die Forderung nicht nachvollziehen konnte.

„Aufklärungsprämie“ nicht auf den Dieb übertragbar

Im Jahr 2009 berichtete help.ORF.at von einem ähnlichen Fall. Damals hatte ein 17-jähriger versucht, Naschereien im Wert von drei Euro aus einer Spar-Filiale zu entwenden. Er wurde erwischt und der Supermarkt erstattete Anzeige, die allerdings aufgrund der Unbescholtenheit des Jugendlichen fallen gelassen wurde. Die Sicherheitsfirma des Supermarkts schickte auch damals eine Rechnung über 150 Euro an den Dieb.

Spar erklärte help.ORF.at gegenüber damals, dass es sich dabei um eine „Aufklärungsprämie“ und die zugehörige „Bearbeitungsgebühr“ handele. In den Augen von Help-Rechtskonsulent Schumacher war das nicht rechtlich gedeckt, denn: „Allgemeine Kosten zur Bekämpfung von Diebstählen können auf einen einzelnen Ladendieb nicht überwälzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für eine Alarmanlage, für Videoüberwachung oder allgemeine Detektivkosten“, so Schumacher.

Darauf angesprochen ruderte Spar damals zurück und erklärte, dass es sich um Schadenersatzforderungen handle, die in Zusammenhang mit dem konkreten Diebstahlversuch stünden.

Schadenersatz für Anhaltungskosten

Auch im Fall des eingesteckten Sahnespenders argumentiert Spar, dass die 165 Euro, die dem Dieb in Rechnung gestellt wurden, Schadenersatzforderungen für seine Anhaltung durch den Detektiv seien. Auf Nachfrage von help.ORF.at schlüsselte die Detektei die Summe genauer auf: Darin seien die Kosten für Anhaltung des Diebs, Identitätsfeststellung, Erstattung einer Anzeige sowie der Aussage des Detektivs bei der Polizei enthalten.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Schumacher ist die Forderung deshalb in diesem Fall berechtigt: „Kosten, die in Zusammenhang mit einem konkreten Diebstahl stehen, dürfen sehr wohl im Wege des Schadenersatz auf den Dieb überwälzt werden“.

Bei Freispruch: Schadenersatzforderung zurückzuerstatten

Die zivilrechtliche Forderung nach Schadenersatz, also die 165 Euro, und eine mögliche strafrechtliche Verurteilung, die zum Beispiel eine Geldstrafe nach sich ziehen kann, haben erst einmal nicht mit einander zu tun, sagt Schumacher.

„Wenn sich später in einem Strafverfahren herausstellt, dass gar keine Straftat vorgelegen hat, weil der Dieb freigesprochen wird, dann würde auch eine Schadenersatzforderung nicht bestehen“, so der Rechtsanwalt. In diesem Fall müsste die Detektei die 165 Euro zurückerstatten.

Einstecken von Waren im Supermarkt nicht verboten

Es kommt schnell einmal vor, dass man eigentlich für zwei, drei Dinge in den Supermarkt gehen will und dann mit einem wackeligen Stapel in den Armen durch die Gänge läuft. Dabei ein Produkt in eine Tasche zu geben und es dann bei der Kasse zu vergessen, kann auch den redlichsten Kundinnen und Kunden passieren. Ab wann kann hier von Diebstahl gesprochen werden?

„Im Supermarkt gilt normalerweise Selbstbedienung. Wenn jemand Waren in seine Hosentasche steckt ist das natürlich noch kein Diebstahl“, erklärt help-Rechtskonsulent Schumacher. Erst wenn die Kassa überschritten wird, wo der Bezahlvorgang stattfinden sollte, sei der Diebstahl verwirklicht.

Sicherheitspersonal darf die Taschen eines Kunden nur mit dessen Einverständnis durchsuchen. Bei einem begründeten Diebstahlverdacht kann das Personal allerdings die Polizei verständigen und den Verdächtigen bis zu deren Eintreffen festhalten.

Kinder unter 14 Jahren nicht deliktsfähig

Wenn sich ein Kind, von den Eltern unbemerkt, zum Beispiel eine Tafel Schokolade aus dem Regal schnappt, gelte das nicht als Diebstahl, so Schumacher. Denn in Österreich ist man erst mit 14 Jahren deliktsfähig.

Sind die Waren von geringem Wert, könne für alle Langfinger über 14 Jahren außerdem der Straftatbestand der Entwendung vorliegen. Voraussetzung ist, dass das Diebesgut von geringem Wert ist und aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes mitgenommen wird. „Das ist eine Abmilderung des Diebstahls. Die Besonderheit ist, dass die Tat nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen ist“, so der help-Rechtskonsulent. Ein Supermarkt könne in manchen Fällen also von der Strafverfolgung absehen.