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Opodo Deutschland
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Zusammen gebucht, aber nicht pauschal: Flugkosten nicht erstattet

Anfang 2020 buchte eine steirische Familie eine Mittelmeer-Kreuzfahrt sowie ein paar Tage Mallorca-Aufenthalt. Als die Reise nicht stattfinden konnte,blieben sie auf den Flugkosten sitzen. Der Grund: Flug, Hotel und Kreuzfahrt wurden vom Reisebüro nicht als Pauschalreise, sondern als Individualreise gebucht. Diese ist nach wie vor schlechter abgesichert.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Noch vor Ausbruch der Pandemie wollte eine oststeirische Familie mit zwei Kindern eine Urlaubsreise buchen. Von Mallorca aus planten sie, eine Woche lang eine Kreuzfahrt am westlichen Mittelmeer zu machen und danach sechs Tage in Mallorca am Strand zu verbringen.

Im Februar besuchten sie das Reisebüro „Gruber Reisen“, fanden dort aber keine Pauschalreise, die es ihnen ermöglichte, nach der Kreuzfahrt ein paar Tage im Hotel anzuhängen. Gruber Reisen verkaufte der Familie stattdessen drei individuelle Leistungen: den Flug von Wien nach Mallorca und retour, den Hotelaufenthalt für sechs Tage und die Kreuzfahrt. Insgesamt 4.500 Euro gab die Familie dafür aus.

Keine Kulanz von Fluggesellschaft

Als dann Ende August 2020 die Kreuzfahrt nicht stattfindet konnte, wurde den Konsumenten das Geld zurücküberwiesen. Die sechs Tage im Hotel auf Mallorca konnten sie auf einen Hotelaufenthalt in Österreich umbuchen.

Auf 1.200 Euro für den Flug mit Laudamotion blieben sie aber sitzen, da der Flug zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden konnte. Er ließ sich weder umbuchen noch stornieren. Sowohl das Reisebüro als auch die Arbeiterkammer versuchten vergeblich, bei Laudamotion auf deren Kulanz zu appellieren.

Pauschalreise besser abgesichert

Verkauft das Reisebüro, wie diesem Fall, den Konsumenten jede Leistung extra, handelt es sich rechtlich um eine Individualreise, sagt Birgit Auner, Juristin bei der Arbeiterkammer (AK) Steiermark. Das Reisebüro fungiert dann nur als Vermittler und haftet damit ausschließlich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise, nicht aber für deren Durchführung oder etwaige Mängel.

Anders wäre es gewesen, hätte die Familie ihren Urlaub als Pauschalreise gebucht, so Auner: „Der Reiseveranstalter hätte diese Reise als Pauschalreise zu 99 Prozent abgesagt, weil ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags nicht erbringbar war. Es war unmöglich, die Kreuzfahrt durchzuführen.“ Somit wäre der Familie der kompletten Reisepreis erstattet worden, so die Konsumentenschützerin.

Ein Vertragspartner für alle Leistungen

Erkennen würde man eine Pauschalreise daran, dass sämtliche Leistungen in einem Paket gemeinsam angeboten werden. Im Vertrag sind dann alle Leistungen untereinander angeführt, so Auner: „Und für alle Leistungen gibt es nur einen Vertragspartner. Da steht dann: Reiseveranstalter ist die Firma XY.“

Bei einer Pauschalreise hafte der Reiseveranstalter für die gesamte Durchführung der Reise, vom Beginn bis zum Ende, so die AK-Juristin. Dazu gehöre auch, dass die Konsumenten zu den richtigen Zeiten abfahren oder -fliegen und die richtigen Hotels erreichen.

Zudem übernehme der Veranstalter auch Haftung für etwaige Mängel im Hotel, wenn etwa irgendetwas verschmutzt sei. In so einem Fall müsse man mit seinem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen, der dann für Abhilfe sorgen müsse, so Auner: „Wer auf Nummer sicher gehen will, ist mit einer Pauschalreise meistens besser dran.“

Individualreisen oft günstiger

Doch es gibt auch Gründe, die für eine Individualreise sprechen, meint AK-Expertin Auner. Einerseits könne man seine Reise nach eigenen Bedürfnissen gestalten und sei nicht auf vorgefertigte Programme angewiesen, andererseits seien Individualreisen in den meisten Fällen günstiger, da die Gewinnspannen der Reiseveranstalter wegfallen.

Die Arbeiterkammer Steiermark fordert aber auch für Individualreisen vom Gesetzgeber eine Insolvenzabsicherung. Außerdem sei es nach dem ABGB unzulässig, von Individualreisenden eine Vorauszahlung des gesamten Preises für Hotel, Flug oder Kreuzfahrt zu verlangen. Bis Inanspruchnahme der Leistung sei maximal eine Anzahlung zulässig, so die AK.

Viele verschiedene Vertragspartner

Solang sich die Rechtslage nicht ändert, sei es wichtig, sich bewusst zu sein, dass man es bei einer Individualreise mit lauter einzelnen Leistungsträgern zu tun habe, so Auner. Nicht alle Flüge seien umbuchbar. Bei Hotelbuchungen im Ausland sei darauf zu achten, dass unter Umständen ausländisches Recht zur Anwendung kommt.

„Wenn es dann Probleme im abgebildeten, schönen, italienischen Hotel gibt, muss man vor Ort versuchen seine Gewährleistungsrechte durchsetzen“, so die Juristin. Das sei erfahrungsgemäß schwierig. Die Konsumentenschützerin empfiehlt deshalb, vorab so viel wie möglich über die Vertragspartner in Erfahrung zu bringen. Wie kann ich etwa gegebenenfalls Hotel oder Flug stornieren oder umbuchen, so Auner.