Zwei Kreditkarten der Firmen Mastercard (l) und Visacard
APA/dpa/Boris Roessler
APA/dpa/Boris Roessler

Was Reiseversicherungen bei Kreditkarten leisten

Die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) hat geprüft, welche Leistungen die Reiseversicherungen gängiger Kreditkarten bieten. Dabei habe sich gezeigt, dass es vor allem beim Storno teurerer Reisen, beim Reiseabbruch und auch bei Reisen mit der Familie zu Lücken im Versicherungsschutz kommen kann.

Unter den geprüften Kreditkartenunternehmen waren bekannte Anbieter wie American Express, Diners Club, Card Complete, VISA, MasterCard und PayLife. Verglichen wurden die wichtigsten Leistungen wie Reisestorno, Reiseabbruch, Heimtransport, medizinische Behandlungen im Ausland und Bergekosten. Sowohl bei den Preisen (jährlich zwischen 69,60 und 185,00 Euro) als auch bei Leitungen habe es große Unterschiede gegeben, so die AK in einer Aussendung.

Kartennutzung als Voraussetzung für Leistung

Um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten, muss die Kreditkarte in den letzten zwei oder drei Monaten (je nach Anbieter) vor Eintritt des Schadensfalls benutzt worden sein. Meist ist auch die Bezahlung der Reise mittels der Kreditkarte Voraussetzung. Die Konsumentenschützer raten daher, Kreditkarten regelmäßig zu nutzen und auch Reisen damit zu bezahlen.

Während Karteninhaber alle Leistungen in Anspruch nehmen können, sind mitreisende Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder oft nur eingeschränkt mitversichert. Außerdem gibt es weitere Einschränkungen für die Mitversicherung, wie eine Altersbegrenzung bei Kindern. Auch ein gemeinsamer Wohnsitz über einen gewissen Zeitraum ist oft Voraussetzung.

Ein Mann zückt seine Kreditkarte zum Einkaufen im Internet.
APA/HELMUT FOHRINGER
Um Versicherungsschutz zu erhalten, sollte die Reise sicherheitshalber auch mit der Kreditkarte gebucht werden

Große Unterschiede beim Stornoschutz

Im Stornofall decken die verglichenen Kreditkarten einen Reisepreis von insgesamt 1.500 bis 3.000 Euro ab. Nur American Express übernimmt 3.000 Euro pro Familienmitglied.

Bei Abbruch der Reise übernehmen die meisten Kreditkarten nur Kosten für die vorzeitige Rückreise. Lediglich bei American Express gibt es auch einen Ersatz für ungenutzte Reiseleistungen.

Allgemein gilt, dass beim Reisestorno Selbstbehalte von 20 Prozent vorgesehen sein können und nicht jeder Stornogrund eine Leistung der Versicherung garantiert. Insbesondere bei chronischen und psychischen Erkrankungen sehen viele Versicherungen Leistungsausschlüsse vor.

Zusätzliche Reiseversicherung abschließen?

Für viele Karteninhaberinnen und Karteninhabern sei der durch ihre Kreditkarte gebotene Versicherungsschutz ausreichend, so die Konsumentenschützer. Zu bedenken sei aber, dass bei manchen Leistungen (z.B. der Auslandsreise-Krankenversicherung) nur der Karteninhaber versichert ist. Wer daher mit Familie verreist, sollte eine zusätzliche Reiseversicherung abschließen. Manche Kreditkarten bieten dafür auch den Abschluss eines Zusatzpaketes an.

Auch bei Buchung teurerer Reisen wie etwa Fernreisen oder Kreuzfahrten, empfiehlt die AK, eine zusätzliche Stornoversicherung abzuschließen, um im Stornofall die gesamten Reisekosten rückerstattet zu bekommen. Bei manchen Kreditkarten sei eine Erhöhung der Versicherungssummen möglich, es lohne sich daher, nachzufragen. Lücken im Stornoschutz gibt es je nach Kreditkarte auch bei Eigenanreisen mit dem Pkw, etwa bei reinen Hotelbuchungen.

Angst vor Ansteckung kein Stornogrund

Ereignisse, die im Zusammenhang mit einer Pandemie auftreten, gelten bei Reiseversicherungen oft als Ausschlussgrund für Leistungen, etwa bei der Stornoversicherung. Aufgrund der besseren Corona-Situation verzichten manche Reiseversicherer derzeit aber auf den Einwand dieses Ausschlusses.

Erkundigen Sie sich unbedingt vor der Reise, ob und wie Ihre Kreditkarte oder eine zusätzlich abgeschlossene Reiseversicherung den Sonderfall Corona abdecken, so die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer. Angebote und Tarife seien oft schwer überschaubar und ändern sich häufig. Die Angst vor Ansteckung oder Quarantäne gelte im Übrigen nicht mehr als zulässiger Stornierungsgrund, warnt die AK.