Eine der unzulässigen Klauseln sah vor, dass Reisende ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung, beispielsweise bei verspäteten Flügen, selber geltend machen müssen und nicht an beauftragte Einrichtungen abtreten dürfen. Eine gröbliche Benachteiligung, urteilte das OLG Wien. Das Gericht bemängelte ebenfalls, dass Beanstandungen in einer gewissen Form, nämlich per Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind.
„Die Verwendung bestimmter Formulare kann zwar empfohlen werden, jedoch darf das nicht dazu führen, dass ein Unternehmer Verbraucherbeschwerden in Form eines Briefes ablehnen darf“, sagt dazu Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Weitere gekippte Klauseln sahen vor, dass Flugzeiten ohne Einschränkungen und beliebig geändert werden konnten, betrafen Haftungsbeschränkungen der Ryanair-Tochter Laudamotion und unbestimmte Lagergebühren für nicht abgeholte Gepäckstücke.