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Urteil: Ö-Ticket-Gebühr für Personalisierung unzulässig

Das Oberlandesgericht Wien hat die von Ö-Ticket für die Änderung von Ticket-Personalisierungen verrechneten Gebühren für unzulässig erklärt. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Verbraucherinnen und Verbraucher können die bezahlten „Umpersonalisierungsgebühren“ zurückfordern.

Der VKI hatte die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice Ö-Ticket betreibt, im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Ö-Ticket schreibt für bestimmte Konzerte eine Personalisierung der Tickets mit dem Namen des Käufers vor, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt.

Zehn Euro pro Ticket

Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Sollte dieser kurzfristig etwa durch Krankheit verhindert sein, wird für die Änderung des Namens pro Ticket zehn Euro verrechnet.

Wie schon das HG Wien befand nun auch das OLG Wien die Vorgabe der Käuferpersonalisierung an sich als unzulässig. Da eine Gruppe nicht unbedingt gemeinsam anreise, sei „ein Zusammentreffen bei den vorgegebenen Sitzplätzen leichter zu organisieren als ein früherer Treffpunkt vor dem Veranstaltungsort, wo möglicherweise tausende Menschen auf Einlass warten“, heißt es in einer Aussendung des VKI.

OLG: Besucherpersonalisierung sinnvoller

Den Versuch seitens Ö-Ticket, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Bekämpfung des überteuerten Ticketzweitmarktes zu rechtfertigen, ließ das Gericht nicht gelten, „da gerade bei einer Käuferpersonalisierung die Weitergabemöglichkeit zu überteuerten Konditionen leichter möglich ist, als bei einer Personalisierung der Tickets auf den jeweiligen Besucher (Besucherpersonalisierung)“.

Das OLG Wien erklärte in seinem Urteil auch jene Klauseln für unwirksam, welche absolute Weiterverkaufs- und Übertragungsverbote beinhalten. Dass die Karten nicht einmal bei kurzfristigen Erkrankungen oder sonstigen Verhinderungen gegen Kostenersatz von einer anderen Begleitperson genutzt werden können, sei laut OLG Wien „gröblich benachteiligend“. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Verbraucherinnen und Verbraucher können die bezahlten „Umpersonalisierungsgebühren“ daher zurückfordern.