Ein Passagier mit Gesichtsmaske in einem AUA-Flugzeug
APA/HELMUT FOHRINGER
APA/HELMUT FOHRINGER

CoV: AUA zahlte Flugpreis erst nach Klage zurück

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich Konsumenten unterstützt, die einen im Jahr 2019 gebuchten Flug der AUA in die USA Ende August 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie stornieren wollten. Die Konsumenten sollten nur einen kleinen Teil des Flugpreises zurückerhalten. Erst nachdem mit Hilfe des VKI eine Klage eingebracht wurde, zahlte die AUA den Reisepreis zur Gänze zurück.

Zwei Konsumenten hatten im Herbst 2019 einen Flug mit der AUA in die USA und retour für 24.8.2020 bzw. 5.9.2020 gebucht. Insgesamt bezahlten sie dafür 2.085 Euro.

Keine Flugstreichung, Geld einbehalten

Wegen der Coronavirus-Pandemie verhängten die USA im März 2020 ein Einreiseverbot für Nicht-US-Staatsbürger aus dem Schengen-Raum, das auch im geplanten Reisezeitraum der Konsumenten unverändert aufrecht war. Im geplanten Reisezeitraum galt für die USA zudem eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums. Mitte August 2020 stornierten daher die Konsumenten ihren Flug.

Der Vermittler, über den sie den Flug gebucht hatten, teilte ihnen mit, dass nach Rücksprache mit der AUA bei einem Storno lediglich 65 Euro pro Ticket refundiert würden, da der gebuchte Flug von keiner Streichung betroffen sei. Alternativ bot die Fluglinie eine einmalige kostenlose Umbuchung bis Ende Jänner 2021 an.

VKI: Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Flug fand tatsächlich statt, die Konsumenten nahmen diesen jedoch nicht wahr. Da die AUA keinerlei Refundierung vornahm, klagte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums für die Konsumenten auf Rückzahlung des vollen Flugpreises und argumentierte unter anderem damit, dass die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag weggefallen sei. Eine Reise zum vereinbarten Zeitpunkt war für die Konsumenten unzumutbar. Die AUA erhob keinen Einspruch gegen die Klage und zahlte nun die gesamte Summe an die Konsumenten.

„Um sich erfolgreich auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, muss die Änderung der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar gewesen sein“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Würden Konsumenten jetzt einen Flug für die nächsten Monate buchen, werden sie daher nicht mehr damit argumentieren können, dass die Coronavirus-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen nicht vorhersehbar waren.