Eine Europafahne mit einem ausgeschnitten Stern, druch das Loch ist der Big ben sichtbar
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Was der Brexit für Verbraucher ändert

Mit 1. Jänner ist Großbritannien endgültig nicht mehr Teil der Europäischen Union. Für Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem Festland bedeutet das einige Änderungen, meldet das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland.

Was wird sich ändern?

Die Einreisebstimmungen für EU-Bürger bleiben noch bis 30. September 2021 dieselben: die Einreise nach Großbritannien ist mit einem Personalausweis oder einem Reisepass möglich. Erst ab 1. Oktober 2021 ist die Einreise nur noch mit einem Reisepass gestattet, mit Ausnahmen für Grenzgänger udn Einwohner. Für Kurzzeitaufenthalte, zum Beispiel für einen Urlaub, ist kein Visum erforderlich.

Wer ab dem Juli in Großbritannien zu studieren beginnt, bezahlt nicht mehr die gleichen Studiengebühren wie britische Studierende. Stattdessen werden die internationalen Studiengebühren fällig, die meist deutlich höher sind.

Grenzüberschreitende Streitigkeiten bei Verbrauchergeschäften werden künftig komplizierter. Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, das Europäische Mahnverfahren sowie der Europäische Vollstreckungstitel entfallen. Somit wird es zunehmend schwieriger, Ansprüche gegenüber Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich durchzusetzen.

Was bleibt?

Passagier- und Fahrgastrechte bleiben für EU-Bürgerinnen und -Bürger unberührt. Bahngastrechte gelten weiterhin für grenzüberschreitende Fahrten von der EU nach Großbritannien und umgekehrt, sowie für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches. Ab 120 Minuten Verspätung wird die Hälfte des Ticketpreises erstattet, ab 60 Minuten sind es 25 prozent. Bestimmungen für Bus-, Flug- und Fährpassagiere bleiben ebenfalls aufrecht. Europäische und internationale Führerscheine werden weiterhin anerkannt. Die Europäische Krankenversicherungskarte behält für kurzzeitige Aufenthalte ihre Gültigkeit.

Die Gewährleistung bei Einkäufen in Geschäften ist auch weiterhin britisches Recht. Ist die Ware defekt, können Verbraucher vom Händler Reparatur oder Ersatz verlangen. Bei Neuwaren gilt das in England, Wales und Nordirland sechs Jahre lang, in Schottland fünf Jahre. Auch wenn Europäische Gerichtsverfahren nicht mehr möglich sein werden (siehe oben), so werden die Europäischen Verbraucherzentren dennoch weiterhin Beschwerden gegen britische Unternehmen entgegennehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen. Die Zusammenarbeit mit britischen Konsumentenschützern soll weiterlaufen, so das EVZ Deutschland.

Was ist unklar?

Vor allem die Frage der Roaminggebühren. Die Europäische Union hat solche Gebühren für mobiles Telefonieren und Surfen innerhalb der EU abgeschafft: Telefonieren, SMS versenden und Surfen kostet im EU-Ausland genau so viel wie zu Hause. Diese Regelung entfällt für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020.

Allerdings hätten viele europäische Netzbetreiber laufende Roamingverträge mit britischen Mobilfunkern, so das EVZ Deutschland. Bislang gebe es keine Anzeichen dafür, dass diese Verträge nach der Übergangsphase aufgelöst werden sollen. Die Verbraucherschützer raten jedoch dazu, vor einem Aufenthalt in Großbritannien beim eigenen Netzbetreiber nachzufragen.