Das Apple-Logo an einem Apple-Store
AFP/ALASTAIR PIKE
AFP/ALASTAIR PIKE

Apple-Händler McShark verweigert Rücktrittsrecht

Wer online einkauft, kann die Waren in den meisten Fällen innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Der Apple-Händler McShark verweigert dieses gesetzlich zugesicherte Recht jedoch, wenn Kundinnen und Kunden Optionen wie zusätzlichen Arbeitsspeicher oder größere Festplatten ordern. Zu Unrecht, sagen Verbraucherrechtsexperten.

Ein Vertragrücktritt ist bei Geschäften, die online oder via Telefon abgeschlossen werden, innerhalb von 14 Tagen möglich. Das ist im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt. Der Apple-Händler McShark, der nicht nur 17 Filialen zwischen Innsbruck und Wien, sondern auch einen Onlineshop betreibt, scheint es mit dieser Vorschrift jedoch nicht so genau zu nehmen.

Standard oder Spezialanfertigung?

In einem Fall verweigerte der Apple-Händler einem Kunden den Vertragsrücktritt, weil dieser ein MacBook Air mit erweitertem Arbeitspeicher und größerer Festplatte bestellt hatte. Diese Optionen werden standardmäßig im Onlineshop von McShark angeboten. McShark argumentierte dennoch, dass es sich dabei um eine Sonderanfertigung handle, die eine Rückgabe unmöglich mache.

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„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1.

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Tatsächlich macht das FAGG Ausnahmen für Sonderanfertigungen. In §18 ist geregelt, dass „Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind“ vom Rücktrittrechts ausgenommen sind.

Erweiterung mit üblichen Bauteilen

Das treffe jedoch nicht auf Laptops zu, deren Ausstattung mit Standardbauteilen erweitert wird, sagt Sebastian Schumacher, Rechtskonsulent der Ö1-Konsumentenredaktion: „Das ist keine Maßanfertigung für einen bestimmten Verbraucher, sondern ein Standardprodukt, auf das das FAGG voll anwendbar ist. Dadurch ergibt sich ein Rücktrittsrecht.“

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Laptop in einer nicht üblicherweise angebotenen Farbe oder mit einer Gravur geordert worden wäre. Das wären dann eindeutige Sonderanfertigungen. Bei McShark blieb man jedoch auch auf Nachfrage von help.ORF.at dabei: Bei dem Rechner aus Standardbauteilen handle es sich um eine individuelle Vertragsleistung, Rücktritt ausgeschlossen.

Klarer Hinweis auf Rücktrittsausschluss fehlt

Schumacher sieht allerdings noch ein weiteres Problem. Selbst wenn ein Rücktrittsauschluss gerechtfertigt sein sollte, müssen die Kundinnen und Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Laut McShark sei das im Onlineshop der Firma auch der Fall: Bei der Bestellungsübersicht erscheine der Hinweis „Sonderkonfiguration gemäß Kundespezifikation“, heißt es gegenüber help.ORF.at. Zusätzlich werde in den online abrufbaren AGB darauf hingewiesen.

Das reiche jedoch nicht, sagt dagegen Sebastian Schumacher: „Konsumentinnen und Konsumenten müssen nicht die Rechtsordnung kennen. Sie müssen nicht wissen, dass sie dadurch möglicherweise ihr Rücktrittsrecht verlieren.“ Das müsse klar während des Bestellvorgangs kommuniziert werden. „Da reicht es auch nicht, dass irgendwo auf der Website AGB auffindbar sind, die allgemein darauf hinweisen“, so Schumacher. Der betroffene Kunde konnte sich mit McShark nicht einigen. Er hat mit Unterstützung seiner Rechtschutzversicherung Klage gegen das Unternehmen eingereicht.