Ein Smartphone mit NFC-Funktion wird an das Bezahlterminal an der Kassa eines Supermarktes gehalten.
APA/dpa/Karl-Josef Hildenbrand
APA/dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Kontaktloses Zahlen: Kunden haften nicht bei Kartenverlust

Bankkundinnen und -kunden haften nicht für Abbuchungen durch kontaktloses Bezahlen, nachdem der Verlust der Karte der Bank gemeldet wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die Bank könne nicht einfach behaupten, dass es technisch unmöglich sei, die Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) für das kontaktlose Zahlen zu sperren, urteilten die Luxemburger Richter.

Banken verlangen in der Regel beim kontaktlosen Bezahlen mit NFC-Karten oder einem Smartphone bei Beträgen bis zu 25 Euro keine Eingabe eines PIN-Codes; nach Ausbruch der Coronakrise wurde die Grenze teilweise sogar auf 50 Euro erhöht. Kommt die Karte abhanden, kann theoretisch jeder Finder bis zu diesem Betrag ungehindert einkaufen. Für solche Einkäufe haften jedoch nicht die Kundinnen und Kunden, entschied nun der EuGH.

Keine Haftung nach Verlustmeldung

Hintergrund ist eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten der DenizBank. Darin schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Zusätzlich weist sie darauf hin, dass der Kontoinhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei. Im Prozess vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs bestritt die Bank „das Vorbringen des VKI, dass eine solche Sperrung technisch möglich sei“, dem EuGH zufolge hingegen nicht.

Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass es sich beim kontaktlosen Zahlen zwar um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinie handele und dies der Bank Haftungserleichterungen ermögliche. Aber die Bank könne nicht einfach behaupten, dass das Sperren der Karte technisch unmöglich sei, obwohl dies nachweislich falsch sei. Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürften keine finanziellen Folgen für die Kundinnen und Kunden entstehen – es sei denn, sie haben in betrügerischer Absicht gehandelt.