Golden Retriever in der Hundeschule
Karin Fischer/help.ORF.at
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Auch Hundeschulen müssen in den Lockdown

Der zweite Lockdown betrifft auch Hundeschulen. Nachdem diese in der jüngsten Verordnung zunächst nicht explizit erwähnt wurden, stellt das Sozialministerium nun klar, dass Training in der Gruppe untersagt ist. Erlaubt ist nur die Ausbildung im Einzeltraining.

Während einige Hundeschulen sofort ihren Betrieb einstellten, führen andere weiterhin Kurse durch. Dabei berufen sie sich auf Auskünfte der Wirtschaftskammer (WKO), wonach professionelle Trainerinnen und Trainer ihre Kurse weiterhin ohne Personenbegrenzung anbieten dürften, da es sich um eine persönliche Dienstleistung handle.

Eins-zu-eins-Training gestattet

Auf der Website des Sozialministeriums ist inzwischen präzisiert, dass „Hundesport, bei dem mehrere Hunde mit ihren Besitzern und einem Trainer oder einer Trainerin zusammentreffen“, als Veranstaltung gilt und daher verboten ist. Das umfasst sowohl Hundesport wie „Agility“ als auch die klassische Hundeschule. Zusammentreffen dürfen höchsten sechs Personen aus zwei Haushalten, wobei der Trainer bereits einen Haushalt abdeckt, so das Sozialministerium auf Anfrage von help.ORF.at. Damit fällt das Gruppentraining künftig aus.

Wer trotzdem die Ausbildung mit seinem Hund weiterführen möchte, kann das derzeit nur im Einzeltraining machen. Laut Sozialministerium gilt zwar auch dieses als Veranstaltung. Da hier aber nicht Personen aus mehr als zwei Haushalten teilnehmen, sei ein derartiges Eins-zu-eins-Training gestattet. Keinen Unterschied macht es, ob es sich beim Anbieter um gemeinnützige Vereine oder professionelle Hundetrainer handelt.

Ausnahmen für Gebrauchs- und Jagdhunde

Die Ausbildung von Gebrauchs-, Such- und Begleithunden für beeinträchtigte Personen ist von der jüngsten Lockdown-Verordnung nicht betroffen. Ebenso Kurse für Jagd- und Hütehunde. Das Training dieser Hunde fällt unter berufliche Tätigkeiten.

Können Kurse wegen des neuerlichen Lockdowns nicht durchgeführt werden, haben Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Gebühren. Sie können allerdings auch freiwillig zustimmen, dass der Kurs zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.