ein Herz und rote Rosen
APA/dpa/Christian Charisius
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EuGH stärkt Verbraucherin im Streit mit Parship den Rücken

In einem Rechtsstreit über hohe Kosten bei Widerruf eines Vertrags der Partnervermittlung Parship hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer Verbraucherin den Rücken gestärkt. Die Firma durfte erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, so das Urteil.

Die Kundin aus Deutschland hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlossen. Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist. Parship wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.

Parship argumentiert mit erbrachter Leistung

Die Firma argumentierte, dass die Frau ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten, und gerade diese hätten den größten Wert. So erhalten neue Mitglieder nach einem dreißigminütigen Persönlichkeitstest sofort automatisiert Partnervorschläge im selben Bundesland. Premium-Mitglieder bekommen ein 50-seitiges „Persönlichkeitsgutachten“, das Basis-Mitglieder gegen Entgelt als Teilleistung kaufen können.

EuGH: Nur zeitanteilige Leistung zu bezahlen

Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen war – in diesem Fall also für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen, stellt der EuGH fest.

Der Fall der Verbraucherin geht nun zurück ans Amtsgericht Hamburg, das die EU-Kollegen um Auslegung der EU-Verbraucherrechte gebeten hatte. In Hamburg sind nach Angaben des Amtsgerichts mehr als 800 Parallelverfahren anhängig.