Drei geparkte Flixbusse
APA/dpa/Arne Dedert
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Urteil: FlixBus haftet für fehlendes Gepäck

Das Reisebusunternehmen FlixBus haftet für den Verlust des Gepäcks, wenn der Busfahrer die Gepäckausgabe nicht eigenhändig kontrolliert und durchführt. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) angestrengten Musterprozess gegen FlixBus entschieden. Bei FlixBus ist es üblich, dass Fahrgäste ihre Gepäckstücke selbstständig an sich nehmen.

Bei der Fahrt von Wien nach Bratislava verstaute eine Konsumentin ihren Koffer in dem nur von außen zugänglichen Gepäckraum im Bauch des Busses. Der Bus hielt an mehreren Haltestellen und die Passagiere, die jeweils ausstiegen, entnahmen selbstständig ihr Gepäck. Die Konsumentin, die als Letztes ausstieg, fand nur noch einen Koffer vor, der nicht ihrer war. Ihr eigener Koffer tauchte nicht mehr auf. FlixBus übernahm dafür keine Haftung.

FlixBus-Fahrer handelte „grob fahrlässig“

„Den einzelnen Buspassagieren ist eine ständige Kontrolle eines nur von außen zugänglichen Gepäckraums weder zumutbar noch möglich“, so Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI. Es wäre die Aufgabe der Mitarbeiter des Busfahrtunternehmens gewesen, die ordnungsgemäße Ausgabe des Gepäcks zu kontrollieren.

Der OGH bestätigte nun eine grundsätzliche Haftung von FlixBus. Der Busfahrer hätte der reisenden Kundin einen Gepäckschein ausstellen und das Gepäckstück gegen dessen Rückgabe direkt aushändigen müssen. Die Vorgehensweise des Busfahrers wertete der OGH als „grob fahrlässig“.

Passagierin trifft Mitschuld

Doch auch bei der Konsumentin ortete der OGH ein Mitverschulden. Sie habe ihr Gepäck nicht namentlich gekennzeichnet und sich vor Ort beim Busfahrer nicht um ein Gepäckband bemüht. FlixBus muss ihr daher nur zwei Drittel des entstandenen Schadens ersetzen.

„Busreisende sollten ihr Gepäck daher unbedingt mit Name und Adresse deutlich kennzeichnen und im Idealfall davon ein Foto machen, um es im Streitfall auch beweisen zu können“, so Kern. So könnten nicht nur Verwechslungen vermieden werden, sondern es entfalle bei einer Verwechslung oder einem Diebstahls auch der Mitverschuldenseinwand bei einer allfälligen Haftung des Busunternehmens.