„Möglicherweise handelt es sich um eine Hinhaltetaktik, mit denen die Veranstalter austesten, ob Betroffene aufgeben oder nicht“, so Gabriele Zgubic, Juristin und Leiterin der Konsumentenabteilung. Es sehe danach aus, als würde man Konsumentinnen und Konsumenten absichtlich über ihre Rechte im Unklaren lassen.
Sendungshinweis
„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1.
Auch als Podcast.
Dabei sei die Rechtslage eindeutig. Bei einem Kartenpreis von bis zu 70 Euro dürfen die Veranstalter Gutscheine ausstellen, den Restbetrag müssen sie in bar auszahlen.
Veranstalter versuchen, Geldrückzahlung zu umgehen
Veranstalter von mehrtägigen Musikfestivals wie Nova Rock oder Frequency legen das Gesetz aber auf ihre eigene, für sie günstige Weise aus, so Zgubic. Festivalpässe für mehrere Tage, die weit über 70 Euro kosten, werden einfach auf Tagestickets aufgesplittet.
So können die Veranstalter für jeden einzelnen Tag Gutscheine erstellen und müssen nicht in bar erstatten. Ein klarer Widerspruch zum Gesetz, so die Juristin. Ein Festivalpass sei ein einheitliches Ticket und könne nicht aufgesplittet werden. Das gehe nur, wenn Konsumentinnen und Konsumenten eines mehrtägigen Festivals nur Karten für einzelne Tage gekauft hätten.
Ein Festivalpass für vier Tage sei ein einheitliches Ticket. „Wenn ein Ticket 180 Euro gekostet hat, dann sind wir der Ansicht, dass man einen 70-Euro-Gutschein akzeptieren muss. Der Restbetrag von 110 Euro ist in bar zurückzuzahlen“, so Zgubic.
Konzertbesucher müssen Erstattung aktiv anfordern
Um die Rechtslage zu klären, hat die AK Wien für zwei Konsumenten Klage eingereicht. Die Verfahren werden als Musterprozesse geführt. Schon jetzt sei es für Betroffene aber sinnvoll, möglichst rasch mit dem Veranstalter in Kontakt zu treten. Die Juristin rät dazu, telefonisch oder schriftlich seine Rechte geltend zu machen und darauf hinzuweisen, dass man den Ticketpreis teilweise als Gutschein, teilweise in bar erhalten möchte – je nachdem, wie hoch der Preis war. In jedem Fall müsse man aber selbst aktiv werden.
Jedes Land hat eigene Regeln
Eine EU-weite, einheitliche Regelung für die Rückerstattung von Konzerttickets bestehe nicht, sagt Zgubic. Wer eine Eintrittskarte im Ausland gekauft habe, müsse die Gesetze des jeweiligen Landes beachten. So werden etwa in Deutschland Gutscheine über den gesamten Ticketpreis ausgestellt. Ebenso in Italien, wo zusätzlich eine Frist einzuhalten sei. Nach Erhalt der Absage einer Veranstaltung habe man 30 Tage Zeit, einen Gutschein anzufordern. „Das ist eine kurze Frist. Hier wird man sehen, ob Konsumentinnen und Konsumenten um ihr Geld umfallen“, so Zgubic.
Wenn Gutschein bis Ende 2022 nicht genutzt, Geld retour
Wer seinen Gutschein nicht einlösen möchte, kann nach einer bestimmten Frist auch sein Geld wieder zurückverlangen. In Österreich allerdings erst ab dem 1.1.2023. Vorausgesetzt der Veranstalter geht bis dahin nicht in Konkurs. Eine staatliche Insolvenzabsicherung für bereits bezahlte Tickets gebe es zurzeit nur in Frankreich, kritisiert AK-Juristin Zgubic.
Für die Rückforderung des Kartenpreises gebe es keine Formvorschriften. Mit Ablauf der First am 31.12.2022 müsse man nur daran denken, dass man noch einen Gutschein hat. Zgubic empfiehlt dazu, einen Eintrag im elektronischen Kalender zu erstellen und den Gutschein an einem Ort aufzubewahren, wo man ihn auch wiederfindet.