Fitnesscenter: So gibt es Geld zurück
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Mit Gutscheinen und Onlinekursen versucht die Fitnessbranche, den wochenlangen Ausfall des Trainingsangebots zu überbrücken. Einige Betriebe buchten weiterhin Gebühren ab, obwohl sie geschlossen waren. Rechtlich sei das nicht in Ordnung, so Beate Gelbmann, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI).
Keine Zahlungsverpflichtung während Sperre
„Wenn Fitnesscenter ihre Leistung nicht erbringen können, schuldet auch der Kunde seine vereinbarte Leistung nicht“, so Gelbmann. Für Konsumentinnen und Konsumenten bestehe daher für den Zeitraum der Sperre keine Verpflichtung, den Mitgliedsbetrag zu bezahlen.
APA/AFP/Ina Fassender
Wurde die monatlichen Gebühr bereits abgebucht, kann das Geld zurückgefordert werden. Dafür genügt ein Einschreiben oder eine E-Mail an das Fitnessstudio. Außerdem kann man bei der Bank eine Rückbuchung veranlassen. Dafür hat man acht Wochen Zeit.
Auf Rückerstattung warten oder klagen
Doch leichter gesagt als getan. Ob Fluglinien, Hotels, oder eben Fitnesscenter – Rückerstattungen sind derzeit oft mit langen Wartezeiten verbunden, manchmal antworten Unternehmen gar nicht. Konsumentinnen und Konsumenten sind in einer Zwickmühle.
„Wenn das Fitnesscenter nicht zahlt und auch die Rückbuchung über die eigene Bank nicht funktioniert, dann bleibt letztlich nur noch der Klagsweg“, so die VKI-Juristin. Es sei aber zu überlegen, ob sich eine Klage angesichts der Beträge auszahlt. Ratsam sei das nur bei einer Rechtschutzversicherung. Aber auch Rechtsschutzversicherungen lehnen zunehmend Fälle in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ab. Der VKI prüft das derzeit.
Angebotene Optionen genau prüfen
Angesichts nicht gerade rosiger Wirtschaftsaussichten appellieren Fitnessbetreiber an die Solidarität ihrer Kunden, oder sie bieten Ersatzlösungen an, um jetzt kein Geld zurückzahlen zu müssen. Dazu gehören etwa Gutschriften am Ende der Laufzeit oder ein Pausieren der Mitgliedschaft.
„Wir haben bei mehreren Fitnessstudios die Rückmeldung, dass zwar diverse Optionen angeboten wurden, keine dieser Optionen entsprach aber der gesetzlichen Regelung, wonach für die Zeit der Schließung nichts zu zahlen ist“, so Gelbmann. Nicht nur werde der Anspruch auf Rückzahlung verschwiegen, Kunden würden durch Fristen auch noch zu einer Entscheidung gedrängt. Hier solle man sich nicht unter Druck setzen lassen, rät die Juristin. Das Geld könne man auch später noch zurückfordern. Akzeptiert man vorschnell eine Gutschrift, gibt es später kein Geld zurück.
Wer einer der angebotenen Optionen zustimmt, sollte jedenfalls darauf achten, ob später tatsächlich nichts mehr zu bezahlen ist. „Das war bei manchen unserer Rückmeldungen bei einer Verlängerung des Vertrages nicht ganz klar.“ Gutscheine sollten am besten nicht personalisiert, sondern übertragbar sein.
Neue Abstandsregeln, verstärkte Hygienemaßnahmen
Mit dem Aufsperren der Fitnesscenter am 29. Mai gelten neue Hygienevorschriften und Abstandsregeln. Beim Training seien etwa zwei Meter Mindestabstand zum Nächsten geplant, in den übrigen Bereichen ein Meter, so Gerhard Span, Obmann des Fachverbandes der Freizeit- und Sportbetriebe in der Wirtschafskammer (WKO) gegenüber help.ORF.at. Das Personal müsse einen Mund-Nasen-Schutz tragen, Hygienemaßnahmen würden verstärkt. Details werden derzeit erarbeitet.
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Die einen können es gar nicht mehr erwarten, dass es wieder losgeht, andere sorgen sich um ihre Gesundheit. Angehörige von Risikogruppen etwa, die unter diesen Umständen nicht weiter trainieren möchten. Den Vertrag deswegen vorzeitig zu kündigen sei nicht so einfach, warnt Beate Gelbmann.
Furcht vor Ansteckung kein Kündigungsgrund
„Wenn das Fitnessstudio seine Leistung ordnungsgemäß erbringt und alle neuen Regeln einhält, werden Kunden nicht aus dem Vertrag herauskommen“, so die Verbraucherschützerin. Bei Personen, die Risikogruppen angehören, aber auch in Fällen, in denen die räumlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände und die Hygienemaßnahmen nicht eingehalten werden, lasse sich aber ein außerordentliches Kündigungsrecht argumentieren. Hier sei die Aufrechterhaltung des Vertrags für die Kunden nicht zumutbar. Ob das die Gerichte auch so sehen werden, bleibe abzuwarten.
Der VKI rät jedenfalls davon ab, Gesundheitsdaten an das Fitnesscenter zu übermitteln, sondern diese erst bei einem eventuellen Gerichtsverfahren vorzulegen. Eine einheitliche Lösung ist derzeit nicht in Sicht. Laut Wirtschaftskammer wird es von der Kulanz der einzelnen Fitnessclubs abhängen, ob man aus einem dem Vertrag aussteigen kann, oder weiterzahlen muss.
Karin Fischer, help.ORF.at
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Publiziert am 23.05.2020