VKI: Rechte beim Ausfall von Freizeitdienstleistungen
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 führen zu einem Ausfall von Veranstaltungen und Freizeitdienstleistungen. Aus rechtlicher Sicht entfalle in derartigen Fällen auch die Zahlungsverpflichtung der betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten, so der VKI in einer Aussendung. Da die Ursache für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich der Verbraucher liegt, haben sie das Recht, für abgesagte Veranstaltungen und nicht durchgeführte Dienstleistungen Geld zurückzuerhalten.
Zahlungen an Fitnesscenter können ausgesetzt werden
Gegenüber Anbietern von Freizeitdienstleistungen, beispielsweise einem Fitnesscenter, besteht somit für den Schließungszeitraum keine Zahlungsverpflichtung. Ab April können aus Sicht des VKI die Zahlungen eingestellt werden, da die Einschränkungen vorerst weiter bestehen.
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Wer zukünftige Zahlungen stoppen will, muss seine Bank informieren und den Dauerauftrag oder das Lastschriftverfahren widerrufen. Zudem ist es zu empfehlen, das Unternehmen schriftlich darüber zu informieren und die entsprechenden Unterlagen als Nachweis aufzubewahren.
Alternativangebote der Betreiber genau prüfen
Aktuell werden von Unternehmen oftmals Alternativangebote übermittelt. Diese seien nicht grundsätzlich abzulehnen, wohl aber kritisch zu prüfen. Beispielsweise bieten Betreiber von Fitnesseinrichtungen derzeit per E‑Mail verstärkt Gutscheine, Onlineheimprogramme oder das Pausieren der Mitgliedschaft an. Es ist zu empfehlen, nicht mit einem vorschnellen Klick eine Entscheidung zu treffen, sondern sich in Ruhe zu informieren, die Sinnhaftigkeit zu überlegen und bei Unklarheiten nachzufragen. Das Pausieren einer Mitgliedschaft könne zu Missverständnissen führen, weil unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtung aufrecht bleibt oder nicht, so die Konsumentenschützer.
Gutscheine im Insolvenzfall ungültig
„Aufgrund der Corona-Krise haben es natürlich auch die Wirtschaft bzw. die betroffenen Unternehmer derzeit nicht leicht. Dafür haben wir Verständnis“, sagt VKI Geschäftsführer Rainer Spenger. Selbstverständlich stehe es Verbraucherinnen und Verbrauchern frei, von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und etwa Gutscheine oder andere Lösungen zu akzeptieren. Eine derartige Entscheidung sei immer auch von der eigenen wirtschaftlichen Situation abhängig, so Spenger.
„Wer Gutscheine akzeptiert, sollte sich aber bewusst sein, dass diese nicht insolvenzgesichert sind. Das bedeutet, dass man im Falle der Insolvenz eines Unternehmens nur die Insolvenzquote erhält, was faktisch einem Totalverlust gleich komme, sagt Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI: „Wenn Gutscheine eine brauchbare Lösung darstellen sollen, wäre die Politik gefordert, diese Gutscheine im Insolvenzfall zu 100 Prozent abzusichern.“ Wäre das der Fall, könnten betroffene Konsumentinnen und Konsumenten ohne Risiko Entgegenkommen zeigen und Gutscheine akzeptieren, so Hirmke.
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Publiziert am 25.03.2020