EuGH stärkt Passagierrechte bei Annullierung von Teilflügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Entschädigungsrechte von Verbrauchern bei der Annullierung von Teilflügen gestärkt. Bei mehrteiligen Flügen ist laut Urteil immer der Abflugort für Ausgleichszahlungen relevant.

Bei einer mehrteiligen Flugverbindung könnten Passagiere ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der gestrichene Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshof.

Hintergrund ist ein Fall, bei dem zwei Personen eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht hatten. Die Flüge wurden von zwei Airlines (British Airways und Iberia) durchgeführt, es lag jedoch eine einheitliche Buchung vor. Der Flug von Madrid nach San Sebastian wurde, ohne die Fluggäste rechtzeitig zu informieren, annulliert.

Gericht am Abflugort ist zuständig

Deshalb klagte die private Fluggastrechtefirma Flightright im Namen der Passagiere vor dem Amtsgericht Hamburg auf Ausgleichszahlungen. Das Hamburger Gericht zweifelte jedoch an seiner Zuständigkeit, da Abflug- und Ankunftsort außerhalb seiner Zuständigkeit lagen.

Eine Fluglinie ist bei einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise verpflichtet, einen Fluggast von A nach D zu befördern, stellte das europäische Höchstgericht fest. Daher kann bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung gekennzeichnet ist und mehrere Teilflüge umfasst, der Abflugort des ersten Teilflugs „der Erfüllungsort dieses Flugs im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein“, heißt es im Beschluss des EuGH.

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