Brexit: Was sich für Reisende ändert

Am 31. Jänner um Mitternacht verlässt das Vereinigte Königreich die Europäische Union. Was das für Verbraucher, die künftig nach Britannien reisen wollen, bedeutet, hat das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland in einer Aussendung näher erläutert.

Personalausweis reicht bald nicht mehr

Während der Übergangsphase vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2020 genügt für EU-Bürgerinnen und -Bürger weiterhin ein bis zum Reiseende gültiger Personalausweis oder Reisepass. Im Laufe des Jahres 2021 werden allerdings die nationalen Personalausweise nicht mehr anerkannt. Ab diesem Zeitpunkt ist zur Einreise ein bis zum Reiseende gültiger Reisepass unbedingt erforderlich. Eine Visumspflicht für Kurzzeitaufenthalte von bis zu drei Monaten ist für EU-Bürger bislang nicht vorgesehen.

Fahrgastrechte bleiben unverändert

Die europäischen Fahrgastrechte. wurden in britisches Recht überführt. So gelten zum einen die Bahngastrechte für grenzüberschreitende Fahrten von der Europäischen Union nach Großbritannien, von Großbritannien in die Europäische Union und für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches. Dabei ist es unerheblich, ob das jeweilige Bahnunternehmen seinen Sitz in Großbritannien oder in der Europäischen Union hat.

Entschädigung bei Verspätung weiterhin möglich

Zugreisende können also auch weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen. Bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten sind es 25 Prozent. Wer mit dem Eurostar fährt, kann auch weiterhin seine Ansprüche geltend machen.

Ein Flugzeug fliegt an einer britischen Flagge am Victoria Tower des Palace of Westminster vorbei

APA/AFP/Tolga Akmen

Nach der Übergangsphase sind Fluggastrechte Verhandlungssache

Bei den Busgastrechten können Verbraucher, deren Busfahrt annulliert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erstattung des Fahrpreises verlangen und sich gegebenenfalls. zum Abfahrtsort zurückbringen lassen.

Und Fährpassagiere haben auch weiterhin das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, falls die Verspätung zwei Stunden, bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen vier und acht Stunden, beträgt.

Zukunft von EU-Führerschein und Roaming ungewiss

Auch die Fluggastrechte bleiben während der Übergangsphase erhalten. Was dann geschieht, ist Verhandlungssache. Ob nach der Übergangsphase die EU-Führerscheine weiterhin anerkannt werden, ist ebenfalls ungewiss. Auch ist unklar, ob die medizinische Versorgung auf Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte nach Ende der Übergangphase weitergeführt wird.

Bleibt die Frage, ob es wieder Roaming-Gebühren geben wird. Bis Ende der Übergangsphase nicht. Allerdings gäbe es bislang, so ein Vodafone-Sprecher, auch keine Anzeichen dafür, dass UK aus den europäischen Roaming-Regelungen aussteigen möchte. Das könnte sich aber noch ändern.

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