Was beim Auszug in der Mietwohnung anfällt
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Vor einem Auszug gibt es einiges, um das man sich kümmern muss: Den Strom-, Gas- und den Internetanbieter informieren, Verträge ab- und auf die neue Wohnung ummelden und den Umzugsservice bestellen. Zu guter Letzt will sich der Vermieter ein Bild vom Zustand der Wohnung machen.
Streit um Abnutzung
Wenn die Wohnung geräumt und geputzt ist, findet üblicherweise eine Begehung mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung statt. „Ein erster Tipp ist einmal, wenn ich die Wohnung zurückgebe, dass ich das mit Zeugen mache oder mit Fotos den Zustand dokumentiere“, rät Wohnrechtsexperte Walter Rosifka von der Arbeiterkammer (AK) Wien. Das sei wichtig, um sich bestätigen zu lassen, dass keine Schäden vorliegen oder die Abnutzung im üblichen Rahmen liegt.
Genau das führt nämlich häufig zu Streit zwischen Mietern und Vermietern: Die gewöhnliche Abnützung und was darunter zu verstehen sei. Das wären zum Beispiel ein Kratzer im Parkettboden oder in der Badewanne, Bohrlöcher in der Wand, dort wo etwa Küchenkästen oder Handtuchhalter hingen. Hätte man in eine Wand aber übermäßig viele Löcher gemacht, etwa beim Anbringen einer Galerie, könnte man darüber diskutieren, betont Rosifka.
Ausmalen oft kein Muss
Ein häufiger Streitpunkt ist, ob beim Auszug auszumalen ist. „Da hat das Landesgericht Wien gesagt, dass Wandfarben wie ocker oder grün ein gleichartiger Zustand sind“, erinnert sich der Wohnrechtsexperte an einen Fall. Der Vermieter wollte ohne weiße Wände die Kaution einbehalten. Ausmalen ist aber nur verpflichtend, wenn man sich für besonders ungewöhnliche Farben entschieden hat, etwa schwarz oder knallrot.
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Ist das Ausmalen als vorgefertigte Klausel im Mietvertrag angeführt, wäre auch das unzulässig, betont Walter Rosifka. Würden die einzelnen Punkte aber ausgehandelt, etwa ein Mietnachlass, wenn man beim Auzug ausmalt, wäre das in Ordnung, so Rosifka. In der Praxis setzten sich Mieter und Vermieter aber kaum zusammen, um gemeinsam einen neuen Vertrag aufzusetzen, beobachtet der Wohnrechtsexperte.
Bei Schäden darf kein Neuwert verrechnet werden
„Wenn es heißt, der Mieter muss die Wohnung im selben Zustand zurückgeben, wie er sie angemietet hat, dann geht das ja gar nicht. Weil nach zwei Jahren wohnen ist die Wohnung nun einmal zwei Jahre älter“, sagt Walter Rosifka.
Wird beim Auszug ein Schaden festgestellt, darf nicht der Neuwert des beschädigten Gegenstands verrechnet werden. „Da muss man schon beachten, wenn ich ein 20 Jahre altes Waschbecken kaputt mache, muss ich den Schaden sehr wohl ersetzen, aber in dem Wert den das noch hatte“, betont der Wohnrechtsexperte.
Elisabeth Stecker, help.ORF.at
Link:
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Publiziert am 23.11.2019