Vertragsstrafen bei Fertigbaufirma Vario-Bau gesetzwidrig

Die Bestimmungen zu Vertragsstrafen der Fertigbaufirma Vario-Bau sind unzulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Wien. Die Strafen dürfen sich in ihrer Höhe nicht nur an der Vertragssumme orientieren, sondern müssen auch den zu erwartenden Schaden berücksichtigen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) spricht von einem richtungsweisenden Urteil, da solche Bestimmungen in der Baubranche üblich seien.

Anlass für die Klage des VKI war ein Fall, in dem eine Vario-Bau-Kundin einen Tag nach Abschluss vom Vertrag zurücktreten wollte. Vario-Bau forderte daraufhin zehn Prozent der Vertragssumme, im konkreten Fall waren das 40.000 Euro. Die entsprechende Klausel wurde nun vom OLG Wien gekippt. Eine solche vorab festgelegte Vertragsstrafe darf sich nicht nur pauschal an der Kaufsumme orientieren, sondern muss auch den durchschnittlich zu erwartenden Schaden berücksichtigen, der normalerweise in solchen Fällen eintritt, befand das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Bereits gezahlte Strafen könnten zurückgefordert werden

Der VKI sieht das Urteil als richtungsweisend an, da solche Bestimmungen in vielen Verträgen vorgesehen sind. Das sei vor allem in der Baubranche der Fall, allerdings könnte die Entscheidung auch für andere Branchen mit ähnlichen Bestimmungen relevant sein. Wer bereits eine solche Vertragsstrafe gezahlt hat, könnte nun versuchen, sie zurückzufordern, heißt es gegenüber help.ORF.at. Ein automatisches Recht auf Rückzahlung ergebe sich durch das Urteil allerdings nicht, es müsse in jedem Einzelfall entschieden werden.

Das OLG erklärte außerdem zwei weitere Bestimmungen rechtskräftig für unzulässig. Eine der vom VKI beanstandeten Klauseln sah vor, dass der Käufer bei Lieferverzug von Vario-Bau mindestens sechs Wochen warten musste, um den Vertrag auflösen zu können. Die Firma durfte dagegen ihrerseits schon nach vier Wochen vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Käufer nicht an die Vereinbarungen hielt. Diese ungleiche Frist ist gröblich benachteiligend und daher unzulässig, entschied das Gericht.

Bestimmungen zu Rücktrittsfristen und Mehrkosten gekippt

Ebenfalls als gröblich benachteiligend beurteilte das OLG Wien eine Klausel, nach der Mehrkosten, die aus technischen Gründen oder wegen Änderungen der Bauvorschriften anfallen können, in jedem Fall vom Kunden zu tragen gewesen wären. Die Mehrkosten hätten fünf bis zehn Prozent der Kaufsumme ausmachen können, je nach Ausführung des bestellten Hauses. Das Problem dabei: Die Käufer hätten diese Kosten auch dann bezahlen müssen, wenn sie dem Unternehmen bei der Planung zwar bekannt gewesen sein müssten, sie aber trotzdem nicht einberechnet wurden.

Der VKI zeigte sich über die Entscheidung erfreut. Die Gerichte hätten deutlich die Unzulässigkeit einiger gängiger Vertragsklauseln der Baubranche festgestellt. Nicht nur bei Vario-Bau, sondern auch bei verschiedenen anderen Anbietern sähen sich Kunden häufig mit unangemessenen Vertragsstrafen oder unzulässig in Rechnung gestellten Mehrkosten konfrontiert.