So fordert man Kreditkartenzahlungen zurück

So einfach das Bezahlen mit Kreditkarte ist, so schwierig kann es werden, wenn ein Unternehmen mehr abbucht, als vereinbart. Typische Fälle sind ungewollte Abos und automatische Vertragsverlängerungen. In solchen Fällen ist es für Konsumenten oft schwer, eine Rückbuchung zu veranlassen.

Werden Kreditkartendaten gestohlen oder gehackt, sind Verbraucher vor finanziellen Schäden geschützt. Die Kreditkartenfirma haftet für einen eventuellen Missbrauch der Karte und muss dem Kunden das Geld in solchen Fällen vollständig zurückbuchen.

Anders ist es, wenn Unternehmen, mit denen man bereits eine Geschäftsbeziehung hat, unberechtigerweise zu viel Geld abbuchen. Eine Verpflichtung, dass die Kreditkartenfirma zu viel verrechnetes Geld zurückholen muss, gibt es nicht.

Abofallen, Leihwagen-Kaution, Probeabos

„Bei uns gehen viele Beschwerden von Verbrauchern ein, bei denen mehr vom Kreditkartenkonto abgebucht wurde als eigentlich vereinbart,“ so Maria Semrad vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Wien. Die Kunden hätten etwa eine Ware bestellt und diese nicht nur ein Mal, sondern gleich jedes Monat geliefert bekommen. Das sei ein typisches Beispiel für eine Abofalle. In anderen Fällen wurde ein zweiwöchiges Probeabo bei einer Singlebörse um 2,99 Euro abgeschlossen, doch statt nach den 14 Tagen zu stoppen, verlängerte sich das Abo automatisch und eine Jahresgebühr von 150 Euro wurde von der Kreditkarte abgebucht.

Auch beim Hinterlegen einer Kreditkarten-Kaution für einen Mietwagen komme es immer wieder zu Problemen, wenn der Verleiher Wochen nach der Rückgabe plötzlich Geld für vermeintliche Schäden von dem Kreditkartenkonto einziehe, so Semrad.

Konto kann immer wieder belastet werden

Das Problem sei, dass Unternehmen ein Konto immer wieder belasten können, wenn der Konsument einmal seine Kreditkartendaten hinterlegt habe, so die Juristin. Denn wenn der Verbraucher eine Kreditkartenabbuchung autorisiert, also zustimmt, dass von seiner Kreditkarte etwas abgebucht wird, dann ist im Normalfall nicht inkludiert, wie hoch der Betrag sein darf beziehungsweise wie oft abgebucht werden darf.

Erlaubt ist eine unautorisierte Folge-Abbuchung nicht, weil dafür die Zustimmung des Kunden notwendig wäre. Doch wenn Kunden sich bei den Unternehmen beschweren, zeigen sich diese meist uneinsichtig und berufen sich auf längst gekündigte Verträge.

Chargeback bei Kreditkartenfirma beantragen

Weigert sich das Unternehmen den Betrag zurückzuzahlen, können geprellte Kunden versuchen, das Geld über die Kreditkartenfirma zurückzuholen. Das geschieht indem man ein so genanntes Chargeback beantragt, eine Rücküberweisung des abgebuchten Betrages.

Um ein solches so genanntes Chargeback-Verfahren zu veranlassen, müssen sich Kunden entweder an ihre Hausbank oder direkt an die Kreditkartenfirma wenden. Diese prüfen dann, ob die Reklamation berechtigt ist und entscheiden darüber, ob das Geld zurückgezahlt wird – nach eigenem Ermessen.

Nachbesserungen beim Bezahlvorgang gefordert

In manchen Fällen werde zugunsten der Verbraucher entschieden, in anderen Fällen wiederum nicht, erklärt EVZ-Juristin Semrad. Um im Beschwerdefall nicht auf die Kulanz und Zustimmung der Kreditkartenfirmen angewiesen zu sein, fordert sie Nachbesserungen beim Bezahlvorgang mit Kreditkarte.

„Eine gute Lösung wäre ein Zustimmungsverfahren, bei dem Verbraucher genau anhaken müssen, welchen Betrag sie zur Abbuchung freigeben und ob noch Folgezahlungen folgen dürfen“, so Semrad. Stimme man Folgeabbuchungen nicht zu, sei auch für die Kreditkartenfirma klar, dass es keine geben darf. „Nur so kann sichergestellt werden, dass nur abgebucht werden kann, was der Verbraucher auch autorisiert hat.“

Beate Macura, help.ORF.at

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