Flixbus fährt mit unzulässigen Beförderungsbedingungen

Das Fernbusreiseunternehmen Flixbus benachteiligt seine Kundinnen und Kunden, urteilte das Handelsgericht (HG) Wien. 30 Klauseln in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen sind laut Urteil unzulässig. Betroffen sind unter anderem Bestimmungen zur Gepäckhaftung, Sitzplatzreservierung und Aus- und Zusteigeorten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte auf eine Verbraucherbeschwerde hin 30 Klauseln in den Geschäfts-, Buchungs- und Beförderungsbedingungen des Flixbus-Betreibers Flixmobility GmbH eingeklagt und vor dem HG Wien recht bekommen: Alle beanstandeten Klauseln wurden (nicht rechtskräftig) für unzulässig erklärt.

Frühes Aus- und späteres Zusteigen verboten

Dabei ging es unter anderem um die festgelegten Zu- und Aussteigeorte. Auf den Tickets von Flixbus sind nur Start- und Zielorte angegeben. Ein früheres Aussteigen ist ebenso wie ein späteres Zusteigen untersagt. Wenn auf der Route Zwischenhalte eingelegt werden, ist das nicht einzusehen, sagte das HG Wien. Reisende werden durch das Zu- und Aussteigeverbot gröblich benachteiligt: Das Unternehmen wird durch nur teilweise in Anspruch genommene, aber voll bezahlte Beförderungsleistung nicht schlechter gestellt.

Haftung für Gepäck darf nicht ausgeschlossen werden

In einer weiteren beanstandeten Klausel geht es um Haftung für befördertes Gepäck. Flixbus schließt die Haftung für Vertauschen oder Diebstahl aus, wenn nur ein leichtes Verschulden des Unternehmens vorliegt. Für das HG Wien gehört aber die Beförderung des Gepäcks zu den wesentlichen Verpflichtungen des Unternehmens, für die die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Fahrgäste können nicht selbst durchgehend auf ihr Gepäck aufpassen, um Diebstähle oder unabsichtliche Verwechslungen zu verhindern.

Keine Sitzplatzänderung ohne Reservierungserstattung

Auch Bestimmungen zu Sitzplatzreservierungen wurden vom HG Wien gekippt. Flixbus behält sich das Recht vor, reservierte Sitzplätze neu zuzuweisen. Wurden beispielsweise ausdrücklich nebeneinanderliegende Sitzplätze reserviert, können den Reisenden „aus betrieblichen Gründen“ auch getrennte Plätze in der selben Kategorie zugewiesen werden - ohne, dass ihnen die Reservierungsgebühr erstattet wird. „Hat etwa ein Elternteil extra zwei nebeneinanderliegende Plätze für sich und sein Kind reserviert, können sie von Flixbus auseinander gesetzt werden, und erhalten die Gebühr nicht zurück. Das ist überhaupt nicht einzusehen“, wird Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, in einer Aussendung des Vereins zitiert. Das Gericht teilte diese Einschätzung.

Weitere Klauseln betreffen ein einseitiges Preisänderungsrecht von Flixbus, eine vorgesehene Mehrwertnummer bei der Aufgabe von Zusatzgepäck und eine Stornierungsmöglichkeit von FlixBus, wenn ein Reisender bei einer Preisaktion mehr als drei Tickets auf einmal kauft.

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