Dailydeal-Pleite: Gutscheine bleiben gültig

Nach der Pleite des Gutscheinhändlers Dailydeal können Konsumentinnen und Konsumenten vorhandene Gutscheine weiter einlösen. Auch Gutscheine, die eigentlich schon abgelaufen sind, müssen von den Kooperationspartnern in vielen Fällen weiter angenommen werden. Das hat der OGH nun entschieden.

Anfang Oktober hat die Gutscheinplattform DailyDeal Insolvenz angemeldet. Doch was bedeutet das für die Kunden, die bereits Gutscheine dort erworben und noch nicht eingelöst haben? „Die Gutscheine müssen trotz Insolvenz weiter von den verschiedenen Anbietern angenommen werden,“ so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im Verein für Konsumenteninformation.

Website von Dailydeal

Screenshot Dailydeal

Die Vermittlung von Gutscheinen für Dienstleistungen und Waren zu rabattierten Preisen - das war das Geschäftsmodell von Dailydeal

Sie rät Konsumentinnen und Konsumenten umgehend mit dem jeweiligen Kooperationspartner Kontakt aufzunehmen und sich bestätigen zu lassen, dass der Gutschein weiter angenommen wird. Der VKI stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung.

OGH: Kurze Befristung nicht zulässig

Der VKI hatte schon seit Längerem eine Klage gegen DailyDeal geführt, in der es um die Rechtmäßigkeit mehrerer Klauseln zur Verjährung von Gutscheinen ging. Im jetzigen Urteil stellt der OGH klar, die Gültigkeitsdauer der Gutscheine einiger Kooperationspartner von DailyDeal viel zu kurz und damit unzulässig ist.

VKI rät: Auch abgelaufene Gutscheine einlösen

„Der OGH führt aus, dass die von manchen Kooperationspartnern vorgesehene Verfallsfrist von mehreren Wochen und Monaten bei Wertgutscheinen viel zu kurz bemessen ist. Auch ein allenfalls erteilter Rabatt rechtfertigt diese Einschränkung bei der Einlösbarkeit nicht“, erläutert VKI-Juristin Gelbmann.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits abgelaufene Gutscheine von Kooperationspartnern von DailyDeal haben, sollten sich vom Ablauf der Einlösungsfrist nicht abschrecken lassen, so Gelbmann. Je kürzer die ursprüngliche Verfallsfrist war, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Befristung unzulässig sei und der Gutschein nach der Rechtsprechung damit 30 Jahre gelte.

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