Wie Thomas-Cook-Kunden zu ihrem Geld kommen

Nach den Insolvenzen des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook und seiner Tochterunternehmen sind Pauschalreisende zumindest finanziell abgesichert. Damit sie ihr Geld zurückbekommen, müssen sie aber Fristen beachten und den richtigen Ansprechpartner für ihre Forderungen finden.

Zum Thomas-Cook-Konzern gehören verschiedene Unternehmen in verschiedenen Ländern. Nicht alle davon sind derzeit insolvent. Die deutsche Thomas Cook GmbH meldete am Mittwoch Insolvenz an, ebenso deren Tochterunternehmen Thomas Cook Austria.

Frist endet am 17. November 2019

Pauschalurlauber sind zumindest finanziell besser abgesichert als Individualreisende. Manchmal aber nur in der Theorie: Denn um 100 Prozent der Ausgaben zurückerstattet zu bekommen, sind einige gesetzliche Fristen zu beachten, so ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Mit dem Insolvenzantrag beginnt eine achtwöchige Frist zu laufen. Bis spätestens 17. November müssen betroffene Konsumentinnen und Konsumenten etwaige Forderungen wie zusätzliche Rückreisekosten, Anzahlungen für nicht stattfindende Reisen und andere Mehrkosten anmelden.

Eine Flotte an Thomas Cook Flugzeugen stehen am Flughafen

AP

Die Pleite des britischen Reiseanbieters zieht immer weitere Kreise

Der richtige Ansprechpartner für Forderungen lässt sich über die Buchungsbestätigung herausfinden. Vertragspartner ist der jeweilige Reiseveranstalter oder Leistungsträger. Das kann zum Beispiel Neckermann, Thomas Cook, Air Marin, Öger Tours oder Bucher Reisen sein.

Wer über ein Reisebüro gebucht hat, kann auch dort um Hilfe und Information bitten. Je nachdem, ob über eine österreichische oder deutsche Website gebucht wurde, ist der österreichische oder der deutsche Abwickler zuständig.

AWP Ansprechpartner bei Buchungen in Österreich

Bei Pauschalreisenden aus Österreich springt nach der Insolvenz des Veranstalters Thomas Cook Austria bzw. Neckermann Österreich ein Versicherer ein. Diese Versicherung ist in Österreich die Allianz Worldwide Partners (AWP P&C S.A.) in 1120 Wien, Pottendorferstraße 23-25, +43 1 52503-6853, E-Mail: service@allianz-assistance.at. AWP Allianz Partners ist der offizielle Abwickler von Thomas Cook, bei dem Ansprüche geltend gemacht werden können. Eine zusätzliche E-Mail-Adresse thomascook.at@allianz.com wurde für die Einreichung der Ansprüche, wie zum Beispiel notwendige Flugbuchungen und zusätzliche Hotelkosten, eingerichtet.

Karea zuständig für Thomas Cook Deutschland

Wer über Thomas Cook Deutschland eine Pauschalreise gebucht hat, muss sich an einen anderen Abwickler wenden: Die Versicherung Zurich Insurance Plc, die den Dienstleister Karea AG damit beauftragt hat. Karea ist hier erreichbar. Kunden werden gebeten, Schadensfälle ausschließlich über das Webformular zu melden. Sollte keine Internetverbindung vorhanden sein, wurde eine Telefonhotline eingerichtet: +49 (0)6172 – 99 76 11 23.

Reisen von Thomas Cook Deutschland, die für den Zeitraum zwischen 27. September und 13. Oktober 2019 gebucht wurden, können aus insolvenzrechtlichen Gründen derzeit nicht angetreten werden - auch wenn sie teilweise oder sogar ganz bezahlt wurden. Neben Thomas Cook in Deutschland stellten auch die dazugehörigen Veranstaltermarken wie Bucher Reisen & Öger Tours GmbH einen Insolvenzantrag.

19.000 Österreicher von Pleite betroffen

In Österreich sind derzeit Schätzungen zufolge bis zu 19.000 Urlauber vom Thomas-Cook-Ausfall betroffen - 4.600 befanden sich zu Wochenbeginn in den Zielgebieten, weitere Tausende wollten in den nächsten Wochen ihre Reise antreten, so der ÖAMTC.

Thomas Cook Austria AG bestätigte am Donnerstag, dass Reisen mit Abreisedatum bis einschließlich 4.10.2019 nicht durchgeführt werden. Zu Reisen mit Abreisedatum ab 5.10.2019 werde in Kürze eine Entscheidung des Masseverwalters, Günther Hödl, erwartet, so der Abwickler AWP. Eine noch nicht abgesagte Reise wegen der unsicheren Lage vorsichtshalber selbst zu stornieren, kann teuer kommen. Es drohen Stornokosten, so das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ).

Sollten Pauschalreisende vor Ort nochmals Zahlungen - etwa für die Unterkunft - leisten müssen, sollten sie sich dafür eine Rechnung ausstellen lassen, um damit ihre Ansprüche auf Rückerstattung geltend machen zu können. Pauschalreisende sollten das gesamte Geld zurückbekommen. Lediglich in Deutschland stehe im Raum, dass die Versicherungssumme unter Umständen nicht ausreichen könnte, sodass es zu einer Staatshaftung käme, so Barbara Forster, Juristin beim EVZ.

Individualreisende schauen durch die Finger

Individualreisende, die ihre Reise selbst zusammengestellt und kein „Paket“ gebucht haben, sind im Fall einer Insolvenz nicht geschützt. Es sei denn, sie haben selbst mit einer entsprechenden Versicherung vorgesorgt.

Sie können ihre Forderungen jedoch bei dem zuständigen Masseverwalter des Insolvenzverfahrens, dem Wiener Anwalt Günther Hödl, anmelden. Dadurch werden sie im Insolvenzverfahren als Gläubiger berücksichtigt und erhalten am Ende, gemäß einer Quote, zumindest einen Teil ihres Geldes zurück. Die Anmeldefrist für Gläubiger endet am 2. Dezember.

Alle Belege aufheben

Sollten Urlauber erst eine Anzahlung geleistet haben, sind sie nicht verpflichtet, den Restbetrag zu zahlen und sollten das auch nicht tun, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist, raten Konsumentenschützer.

Die Verbraucherschützer raten dazu, trotzdem auf jeden Fall zum Flughafen zu fahren und dort zu sehen, ob die Reise angetreten werden könne. Damit sei die „Reisebereitschaft“ seitens der Kunden sichergestellt. Auf jeden Fall sollten Konsumentinnen und Konsumenten rasch Kontakt zu den diversen Abwicklern aufnehmen und alles genau dokumentieren, so die AK.

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