Kostenvoranschlag: Schutz vor Abzocke

Die Wohnung ist frisch renoviert, das Auto fährt wieder, der Umzug ist geschafft – doch bei der Rechnung trifft einen fast der Schlag. Gerade bei mündlich vereinbarten Aufträgen können die Handwerkerkosten rasch in die Höhe gehen. Den Ärger kann man sich ersparen, wenn vorher Kostenvoranschläge eingeholt werden. Was es dabei zu beachten gilt.

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Natürlich könnte man auch einfach die erstbeste Firma beauftragen – aber, wer vorher die Preise vergleicht, kann Ausgaben minimieren. Dabei hilft ein Kostenvoranschlag.

Verbindlicher Kostenvoranschlag

„Verbraucher sollten sich vom Handwerker stets einen verbindlichen Kostenvoranschlag geben lassen“, so Maria Ecker, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Beim verbindlichen Kostenvoranschlag darf die Firma im Nachhinein nicht mehr verlangen als ausgemacht war.

Das gilt auch für den Fall, dass die Arbeiten letztlich aufwändiger waren. War es am Ende billiger, zum Beispiel weil die Reparatur nicht so lange dauerte oder Teile günstiger waren, muss diese Ersparnis an die Konsumenten weitergegeben werden.

KFZ-Mechaniker bei der Kontrolle des Motorraumes in einer Werkstatt

APA/Helmut Fohringer

Mit einem verbindlichen Kostenvoranschlag ist man auf der sicheren Seite

Unverbindlicher Kostenvoranschlag

Anders ist das beim unverbindlichen Kostenvoranschlag. Hier darf ein Handwerker im Nachhinein auch mehr verlangen, aber nur bis zu einer gewissen Grenze. „Kostenüberschreitungen bis zu 15 Prozent sind erlaubt“, so Ecker.

Bei solch „beträchlichen“ Mehrkosten muss der Unternehmer die Arbeiten stoppen und warnen. Konsumenten haben dann die Wahl: Sie können dem neuen Preis zustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die bisher geleisteten Arbeiten müssen bezahlt werden. Nur, wenn auf dem Kostenvoranschlag „unverbindlich“ steht, oder „Zirkapreise“ angegeben sind, ist eine Kostenüberschreitung erlaubt. Steht dort gar nichts, gilt der Kostenvoranschlag automatisch als verbindlich.

Pauschalpreisvereinbarung

Manchmal wird auch ein Pauschalpreis ausgemacht. Das ist ein fixer Preis, an den sich der Handwerker zwar ebenfalls halt muss; wird es jedoch billiger, hat man beim Pauschalpreis als Konsument das Nachsehen. Man zahlt - anders als beim verbindlichen Voranschlag - trotzdem, was vereinbart war.

Tischler bohrt ein Loch in ein Brett

APA/dpa/Julian Stratenschulte

Konsumenten können sich gegen zu hohe Rechnungen wehren

„Am besten holt man zwei, drei schriftliche Kostenvoranschläge ein, um sich einen Überblick zu verschaffen“, so die VKI-Juristin. Diese Kostenvoranschläge sollten möglichst detailliert sein. Dazu gehören: Angaben über den Preis einer Arbeitsstunde und wie viele Stunden gebraucht werden; welches Material verwendet wird und was es kostet; Nebenkosten, wie zum Beispiel Mieten für Leihgeräte. Anhand dessen lassen sich Leistungen und Preise vergleichen. Alle Preise sollten brutto angegeben sein, inklusive aller Steuern und Abgaben.

Was ein Kostenvoranschlag kosten darf

Manche Firmen verlangen auch Geld für die Erstellung eines Kostenvoranschlags. Meist dann, wenn die Kostenschätzung schon in Richtung Planung geht, zum Beispiel beim Hausbau. Bekommt die Firma den Auftrag, werden diese Kosten üblicherweise von der Endsumme abgezogen.

„Laut Konsumentenschutzgesetz ist ein Kostenvoranschlag immer unentgeltlich, außer es wird ausdrücklich das Gegenteil vereinbart“, so Ecker. In der Regel ist er also kostenlos. Steht der Kostenvoranschlag fest, sollten Sonderwünsche gut überlegt werden. Wer zum Beispiel beim Kücheneinbau doch eine längere Arbeitsplatte möchte, muss extra für diese Zusatzarbeit zahlen. Auch hier ist wiederum ein schriftlicher Kostenvoranschlag empfehlenswert.

Mündliche Vereinbarung ist zu wenig

Von mündlichen Vereinbarungen rät die VKI-Juristin ab. Im Nachhinein lasse sich kaum beweisen, was ausgemacht war. Das gilt auch, wenn rasch ein Handwerker gerufen werden muss, etwa wenn die Waschmaschine die Küche unter Wasser setzt oder das Auto liegenbleibt.

„Über den Preis sollte man immer sprechen, vor allem wenn es sich um Notfälle handelt“, so die Konsumentenschützerin. Wird das verabsäumt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Angemessen ist das, was in der Branche üblich ist. „Im Nachhinein kann es hier aber oft Schwierigkeiten geben“, so Maria Ecker.

Karin Fischer, help.ORF.at

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