Gericht kippt Nichtantrittsgebühr bei KLM

Wer bei der niederländischen Fluglinie KLM einen Flug verfallen lässt, darf dafür nicht mit einer zusätzlichen Gebühr bestraft werden. Auch wenn jemand bei der Zwischenlandung in Paris oder Amsterdam den Flug beendet, darf die Airline keine Zusatzgebühr für die Aushändigung der Koffer verlangen, urteilte das Oberlandesgericht Wien (OLG). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nutzen Reisende nur den Hinflug und lassen den Rückflug verfallen, oder nutzen sie die gebuchten Flüge nicht in der geplanten Reihenfolge, verlangt KLM je nach Flugziel und Beförderungsklasse zwischen 125 und 3.000 Euro als Zusatzgebühr. Für die Herausgabe des Koffers bei der Zwischenlandung stellt die Airline 275 Euro in Rechnung. Das Oberlandesgericht Wien hat in zweiter Instanz beide Gebühren für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie des Air France-KLM-Konzerns sahen die Zusatzgebühren unabhängig von der Ursache für die Abweichung von der gebuchten Reise vor. Das OLG Wien erachtete diese Klausel jedoch als gröblich benachteiligend, weil sie auch Kunden belastet, die zunächst ein Kombinationsangebot nutzen wollen und sich erst später – etwa wegen der Versäumung oder der Verspätung eines Zubringerflugs oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne – anders entschließen.

Gebühren gröblich benachteiligend und unzulässig

Die Gebühr für die Herausgabe der Koffer bei einem vorzeitigen Reiseabbruch in Amsterdam oder Paris ist auch dann fällig, wenn der Fluggast rechtzeitig vor Antritt der Reise bekannt gegeben hat, dass er nicht alle seine Flugcoupons verwenden wird. In diesem Fall sei aber kein „manueller Eingriff“ in das Gepäckbeförderungssystem erforderlich und auch sonst kein Zusatzaufwand nötig, meint das Gericht. Daher sei auch diese Klausel gröblich benachteiligend und damit unzulässig.

„Kundinnen und Kunden haben für ihre Tickets den vereinbarten Preis gezahlt. Warum sie noch eine zusätzliche Strafzahlung leisten sollen, wenn sie die bereits bezahlte Leistung teilweise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich“, wird Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI, in einer Aussendung zitiert. Selbst wenn sie im internationalen Luftverkehr üblich sein sollten, bedeute das nicht, dass sie auch rechtlich korrekt sind.

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