VKI-Klage: Befristung von Interspar-Gutschein ungültig

Die Supermarktkette Interspar darf Gutscheine nicht auf lediglich drei Jahre befristen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Linz in letzter Instanz. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte das Unternehmen geklagt.

„Grundsätzlich erlischt das Recht, mit einem Gutschein Waren aus dem Sortiment des Gutscheinausstellers zu beziehen, erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein“, erläuterte der zuständige VKI-Jurist Joachim Kogelmann.

Sicherheitsbedenken abgewiesen

Interspar brachte Sicherheitsbedenken vor, die eine dreijährige Befristung hätten begründen sollen. Das Gericht ließ das jedoch nicht als ausreichende Rechtfertigung gelten und konnte auch sonst keine berechtigten Gründe für die Befristung erkennen. Das OLG Linz folgte damit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg aus voriger Instanz.

Der Supermarkt hatte außerdem erklärt, dass die Kassensysteme nach einer außergerichtlichen Abmahnung des VKI bereits so umgestellt wurden, dass auch abgelaufene Geschenkkarten eingelöst werden konnte. Das OLG wandte aber ein, dass man nicht erwarten dürfe, dass alle Kunden mit abgelaufenen Gutscheinen noch versuchen würden, diese einzulösen. Mit der Interspar-Geschenkkarte kann bei Interspar, fast allen Spar- und Eurosparmärkten und Hervis eingekauft werden.

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