Unzulässige Basiskontobedingungen bei Bank Austria

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen unzulässiger Klauseln in den Bedingungen der Bank Austria für ein Basiskonto geführt und Recht bekommen. Kunden können zu viel verrechnete Entgelte zurückfordern.

Einige AGB-Klauseln der Bank Austria für das Basiskonto sind nicht zulässig. Das entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH). Die Klauseln sahen unter anderem vor, dass die gesetzlichen Entgelt-Obergrenzen durch gewisse zusätzliche Gebühren überschritten werden konnten - das ist nach Ansicht des OGH unzulässig.

Verbraucher könnten auf Basis der OGH‐Entscheidung zu viel verrechnete Entgelte zurückfordern, teilte der VKI mit. Bei bestehenden Basiskonten muss die Bank demnach von sich aus bis zum Ende des 3. Quartals 2019 Gutbuchungen vornehmen.

Maximal 83,45 Euro im Jahr

Mit dem im Herbst 2016 eingeführten gesetzlichen „Basiskonto“ haben beispielsweise auch Asylwerber, Obdachlose, verschuldete Personen oder Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, einen rechtmäßigen Anspruch auf ein Girokonto. Das Basiskonto darf maximal 83,45 Euro im Jahr kosten, bei besonders schutzbedürftigen Menschen (zum Beispiel Pensionisten) dürfen nur 41,73 Euro im Jahr verrechnet werden. Weitere Zusatzkosten dürfen nicht verrechnet werden.

Zu den grundlegenden Funktionen des Basiskontos zählen die wichtigsten Zahlungsdienstleistungen, wie etwa Einzahlungen auf das Konto, Bargeldbehebungen am Schalter und am Bankomaten sowie Online-Zahlungen, Überweisungen inklusive Daueraufträgen und Zahlungen mit Zahlungskarten. Verweigern kann eine Bank dem Verbraucher ein solches Basiskonto nur, wenn er bereits ein Zahlungskonto hat und damit alle gesetzlich vorgesehenen Zahlungsdienste nutzen kann.

Irreführende Formulierung

Die entsprechende AGB-Klausel der Bank Austria war laut OGH intransparent, weil sie dem Verbraucher suggerierte, er hätte keinen Anspruch auf ein Basiskonto, wenn er bereits ein Konto besaß, auch wenn er dieses nicht voll nutzen konnte, wenn das bestehende Konto z.B. auf Grund einer Insolvenzeröffnung oder Pfändung vom kontoführenden Kreditinstitut blockiert war.

Obergrenze gilt auch für Nebengebühren

Zu den Nebenleistungen, die für eine Nutzung des Basiskontos unbedingt erforderlich sind, gehört nach Ansicht des OGH auch die Neuausstellung einer Karte wegen einer Namensänderung - es dürfen dafür also keine über die Entgelthöchstgrenze hinausgehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.

Links: