Langsames Internet: T-Mobile verurteilt

Das Handelsgericht (HG) Wien hat T-Mobile wegen falscher Versprechen zur Internetgeschwindigkeit verurteilt. Der Mobilfunkanbieter hatte weitaus höhere Geschwindigkeit beworben als im Vertrag angegeben und damit die Gewährleistung eingeschränkt.

Das Unternehmen warb mit Downloadgeschwindigkeiten beispielsweise beim Tarif „MyHomeNet Ultra“ mit maximal 300 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download und 50 Mbit/s im Upload. In den Vertragsbestimmung gab T-Mobile jedoch extrem niedrige Werte als geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeiten an. Dagegen klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Gewährleistung praktisch ausgeschlossen

Eine der beanstandeten Klausel zu der geschätzten maximalen Bandbreite in den Vertragsformblättern lautete etwa: „[…] bei LTE Versorgung 2 Mbit/s im Download und 0,5 Mbit/s im Upload, bei 3G Versorgung 1 Mbit/s im Download und 0,25 Mbit/s im Upload und bei 2G Versorgung 180 Kbit/s im Download und 90 Kbit/s im Upload […]“. Damit habe das Unternehmen Gewährleistungsansprüche der Konsumentinnen und Konsumenten faktisch ausgeschlossen, so Marlies Leisentritt, Juristin beim VKI.

Das HG Wien erklärte unter anderem diese Klausel für unzulässig. In der Begründung hieß es, dass eine solche Leistungsbeschreibung ganz offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und die Verpflichtung zur Erbringung einer mangelfreien Leistung in Bezug auf die Bandbreite praktisch so gut wie ausschließt. Weiters wurden in den Verträgen datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Welche Folgen das Urteil für Verbraucher haben wird und ob diese eventuell Geld zurückerhalten, lasse sich erst klären, sobald es Rechtskraft erlangt habe, so Leisentritt gegenüber help.ORF.at.

Mobilfunker erwägt Berufung

T-Mobile überlegt, Berufung einzulegen. Das Unternehmen erklärte gegenüber der APA, es sei technisch kaum möglich, genaue Angaben machen. Die tatsächliche Bandbreite hänge von der Position des Nutzers zur Antenne, der Auslastung der jeweiligen Zelle sowie weiterer zahlreicher Faktoren ab. Das Gesetz verlange jedoch Mindestangaben.

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