Weihnachtsgeschenke: Kein Recht auf Umtausch

Der Pullover passt nicht, die DVD ist die falsche - Fehlgriffe bei Weihnachtsgeschenken lassen sich kaum vermeiden. Viele Konsumentinnen und Konsumenten erwarten, dass der Händler die Ware später umtauscht. Doch ein solches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Wie es in Ausnahmefällen trotzdem gelingt, Geschenke wieder zurückzubringen.

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Socken, Unterwäsche, Werkzeug und Praktisches für den Haushalt haben eines gemeinsam: Sie zählen zu den unbeliebtesten Weihnachtsgeschenken. Dennoch landen sie auf den Gabentischen, oft mit dem Hinweis, dass das Geschenk ja umgetauscht werden könne. Doch so einfach ist es mit dem Umtausch nicht.

Umtausch vorher schriftlich vereinbaren

„Das Umtauschrecht ist kein gesetzlicher Anspruch, den ich auf jeden Fall habe“, so Maria Ecker, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Es sei ein hartnäckiger Irrglaube, dass der Händler Geschenke umtauschen oder zurücknehmen muss. Wenn die Ware in Ordnung ist und einfach nur nicht gefällt, bestehe kein Anspruch, sich im Geschäft etwas anderes auszusuchen oder das Geld zurückzubekommen.

Eine Frau beim Weihnachtsshoppen

dpa-Zentralbild/Hendrik Schmidt

Im Durchschnitt kaufen Frauen acht Geschenke, Männer sechs

Da Händler ihre Kunden aber nicht vergraulen wollen, nehmen viele die Ware aus Kulanz zurück. Oft finden sich entsprechende Aushänge in den Geschäften zu den genauen Rückgabefristen. Wer sich Ärger ersparen will, bespricht einen Umtausch aber schon vorab mit dem Verkaufspersonal. „Ein Umtauschrecht muss vertraglich vereinbart werden“, so die Juristin. Wichtig sind auch die Konditionen: Erfolgt der Umtausch gegen einen Gutschein oder gegen Geld. „Unsere Erfahrung zeigt, dass Konsumentinnen und Konsumenten in den seltensten Fällen Geld zurückerhalten“, so Ecker.

14 Tage Rücktrittsfrist bei Onlinebestellungen

Der VKI empfiehlt, Vereinbarungen zum Umtausch direkt auf der Rechnung bestätigen zu lassen. Diese Rechnung sollte man aufheben, damit sich später nachweisen lässt, in welchem Geschäft das Produkt gekauft wurde: „Ohne eine Rechnung wird ein Umtausch in der Regel nicht möglich sein.“ Rechnungen sind auch wichtig für einen Gewährleistungsfall, wenn sich später herausstellt, dass das Produkt einen Mangel hat.

Bei Händlern im Internet bestellte Geschenke wird man leichter wieder los. Hier haben Verbraucher 14 Tage Zeit, um die Ware an den Händler zurückzusenden. Das Geld wird erstattet. Meist übernehmen die Händler auch die Rücksendekosten. Ein paar Ausnahmen gibt es aber: Für eigens angefertigte Schmuckstücke wie einen gravierten Ring gibt es kein Rücktrittsrecht. Einschränkungen gelten auch für Kosmetika. Geöffnete Parfums und Cremen werden nicht mehr zurückgenommen. DVDs, CDs und Computerspielen nur dann, wenn die Versiegelung intakt ist. Bei Büchern ist es nicht so heikel, sie können retourniert werden, auch wenn die Plastikfolie entfernt wurde. Man muss sich also keine Schmöker ins Regal stellen, die nicht gefallen.

Preiszettel dürfen entfernt werden

Egal, ob im Internet bestellt oder im Geschäft gekauft: Produkte dürfen ausprobiert werden und zwar so, dass sie neuwertig bleiben. Kleidungsstücke darf man kurz anprobieren, um zu sehen, ob sie passen und die Farbe gefällt. Pullover, Hosen und Schuhe dürfen jedoch nicht tagelang getragen werden. „Gebrauchte Waren werden in der Regel auch nicht mehr zurückgenommen“, so die Konsumentenschützerin.

Pullover hängen im Geschäft

ORF.at/Julia Hammerle

Kleidungsstücke dürfen vor dem Umtausch anprobiert werden

Das Verkaufspersonal würde in der Regel auch erkennen, ob Ware benutzt oder nur kurz anprobiert wurde, um festzustellen, ob der Schnitt passt. Die an Kleidungsstücken befestigten Preiszettel darf man entfernen oder durchstreichen, damit der Preis nicht zu sehen ist. Auch die Verpackung muss nicht mehr vollständig vorhanden sein. Es ist aber trotzdem ratsam, sie aufzuheben. Wichtig für den Umtausch ist nur die Rechnung.

Kein Umtausch bei Käufen von Privaten

Kleinanzeigenportale wie Willhaben und eBay können eine Fundgrube für Schnäppchen und günstige Weihnachtsgeschenke sein. Auf diesen Plattformen bieten Privatpersonen Waren zum Verkauf an. Doch VKI-Juristin Ecker rät hier zu Vorsicht: „Das Rücktrittsrecht ist bei Privatverkäufen ausgeschlossen, denn das gilt nur bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern.“ Auch hier gilt, dass ein Umtausch vorab als vertraglicher Anspruch mit dem privaten Verkäufer vereinbart werden muss. Auch die Gewährleistung kann bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden.

Verdreht der Beschenkte die Augen, weil das Geschenk so gar nicht den Wünschen entspricht, wird man nicht umhinkommen, die Rechnung auszuhändigen. Damit lässt sich dann zumindest nach Weihnachten das ungeliebte Geschenk doch noch in etwas Passendes verwandeln.

Karin Fischer, help.ORF.at

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