Interspar darf Gutscheine nicht auf drei Jahre befristen

Gutscheine müssen nach geltender Rechtslage 30 Jahre gültig bleiben, außer es gibt triftige Gründe für eine Verkürzung. Daran muss sich auch die Supermarktkette Interspar halten. Die Beschränkung der Gültigkeit auf drei Jahre ist nicht zulässig, entschied nun das Landesgericht Salzburg.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums geklagt, weil die Geschenkkarte nur „bis zu drei Jahre“ gültig ist.

Aber je kürzer die Frist, innerhalb derer ein Gutschein seine Gültigkeit verliert, „desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein“, erklärt Joachim Kogelmann, Jurist im VKI.

„Gröblich benachteiligend“

Das Landesgericht Salzburg sah die Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre als „gröblich benachteiligend“ an und ließ auch nicht gelten, dass Sicherheitsbedenken die dreijährige Befristung notwendig machen würden.

Auch die nachträgliche Verlängerung helfe nicht. „Das Gericht ist wie der VKI der Ansicht, dass der Durchschnittskunde von der Einlösung des Guthabens abgehalten wird, wenn die Gültigkeit der Karte nach dem Regelwerk bereits abgelaufen ist“, heißt es in einer Aussendung des VKI. Interspar hat gegen das Urteil berufen.

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