EuGH-Urteil zu Währung bei Flugpreisen

Preise für Flüge innerhalb der EU dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in jeder beliebigen Währung angegeben werden. Die Währung müsse mit dem Flug objektiv in Verbindung stehen.

Dies treffe vor allem auf jene Währungen zu, die am Start- oder Zielort gesetzliches Zahlungsmittel sind (Rechtssache C-330/17). Tschechische Krone, polnischer Zloty oder britisches Pfund - neben dem Euro, den 19 Staaten als Währung haben, gibt es in der Gemeinschaft neun weitere Währungen.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall aus Deutschland, bei dem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die deutsche Billig-Airline Germanwings geklagt hatte.

Bei Abflugort London ist Angabe in Pfund erlaubt

Germanwings hatte im September 2014 den Preis für einen Flug von London nach Stuttgart auf seiner Homepage ausschließlich in britischen Pfund angegeben. Ein Kunde, der den Flug gebucht hatte, beschwerte sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale. Diese sah darin, dass der Preis nicht in der in Deutschland gängigen Währung Euro angegeben war, unlauteres Verhalten und klagte. Weil das Pfund im Abflugort Großbritannien aber gesetzliches Zahlungsmittel ist, sehen die Luxemburger Richter darin keinen Verstoß gegen EU-Recht.

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