Vorsicht bei Privatkäufen im Internet
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Auf dem Kleinanzeigenportal Willhaben erwarb eine Konsumentin ein paar gebrauchte Schuhe um 35 Euro inklusive Postgebühren von einem privaten Verkäufer. Neuwertig hätten sie sein sollen, so sei es in der Beschreibung gestanden. Die gelieferte Ware habe der Beschreibung aber in keiner Weise entsprochen, die Schuhe seien schmutzig und abgetragen gewesen.
Ware retourniert - Verkäufer verweigerte die Annahme
Sie schickte die Schuhe zurück, der Verkäufer verweigerte daraufhin die Ware zurückzunehmen und sendete sie seinerseits retour. Hat die Konsumentin nun Anspruch auf Kostenersatz? Muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen? Möglich, sagt Help-Jurist Sebastian Schumacher. Allerdings müsse man sich im Klaren sein, dass, wenn man gebrauchte Schuhe kaufe und damit auch klar sei, dass diese getragen wurden, die Frage nach der Neuwertigkeit stets eine Auslegungssache sei.
Willhaben
Sollten die Schuhe nachweislich in einem schlechteren Zustand gewesen sein als in dem Inserat angegeben, dann habe man natürlich einen Anspruch darauf, die Ware zurückzugeben und das Geld zurückzubekommen. Das Problem sei jedoch häufig, dieses Recht auch in der Praxis durchzusetzen. Im konkreten Fall sei der Verkäufer leider nicht bereit, die Ware zurückzunehmen. Hier müsse man wohl raten, die Sache auf sich beruhen zu lassen und die 35 Euro abzuschreiben. Jede weitere Maßnahme, etwa ein gerichtliches Vorgehen, lohne hier den Aufwand nicht, so der Help-Jurist.
Kein Rücktrittsrecht
Grundsätzlich aber finden auch Geschäfte zwischen Privatpersonen im Internet nicht im rechtsfreien Raum statt, so Schumacher. Ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, wie es sonst im Onlinehandel verpflichtend ist, gebe es zwar nicht, der Kunde habe aber auch bei Privatkäufen einen Anspruch auf Gewährleistung. Das heißt, der Verkäufer müsse das Produkt reparieren, austauschen oder das Geld zurückgeben, wenn die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.
Private können Gewährleistung ausschließen
Beim Gewährleistungsrecht gebe es allerdings die Besonderheit, dass die Gewährleistung bei einem Handel zwischen Privatpersonen vom Verkäufer ausgeschlossen werden kann. Im Gegensatz zum Geschäft zwischen einem professionellen Händler und einem Konsumenten, wo ein derartiger Gewährleistungsausschluss unwirksam wäre. Sollte ein privater Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss anstreben, müsse er auf diesen im Verkaufsinserat jedoch deutlich hinweisen. Tut er das nicht, bleibe der Anspruch aufrecht, so Schumacher.
Verkäufer darf Mängel nicht verschweigen
Außerdem sei ein Gewährleistungsausschluss nur dann gültig, wenn der Verkäufer nicht bewusst Mängel verschleiert habe, erklärt der Help-Jurist. Sollte etwa jemand einen Kühlschrank verkaufen, zusichern, dass dieser funktioniert und zugleich die Gewährleistung ausschließen, dann sei dieser Gewährleistungsausschluss in jedem Fall unwirksam, sollte sich herausstellen, dass das Gerät nach dem Kauf nicht funktioniert.
Auch wenn Gewährleistungsausschlüsse bei Privatverkäufern mittlerweile durchaus Usus sind, rät der Help-Jurist zur Vorsicht, wenn es darum geht, sich auf so einen Handel einzulassen. Als Abgeltung für das dadurch entstehende Risiko sollte man zumindest versuchen, einen Preisnachlass auszuhandeln. Sollten höhere Summen im Spiel sein, steht der Rechtsanwalt Gewährleistungsausschlüssen grundsätzlich skeptisch gegenüber. Bei einem Warenwert jenseits der hundert Euro rät Schumacher dazu, einen Ausschluss der Gewährleistung nicht zu akzeptieren. Wo es möglich ist, sollte man vor Abschluss des Geschäfts außerdem einen Besichtigungstermin vereinbaren, um die Ware in Augenschein nehmen zu können.
Gebraucht kaufen kann durchaus sinnvoll sein. Die Produkte bleiben auf diese Weise weiter in Verwendung und landen nicht im Abfall, das schont Geldbörse und Umwelt. Und in der Tat laufen viele dieser Geschäfte zufriedenstellend ab, bei der Justiz gebe es nur selten Beanstandungen, sagt Schumacher. Letzten Endes bleibe der Kauf bei Privatpersonen dennoch Vertrauenssache und immer auch ein kleines Glücksspiel.
Paul Urban Blaha, help.ORF.at
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Publiziert am 10.11.2018