Richtig vererben: Was beim Testament zu beachten ist

Nach dem Tod eines Angehörigen entbrennt oftmals ein Streit um das Erbe. Gibt es kein Testament, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Wer Konflikte verhindern und sichergehen möchte, dass seine Vermögenswerte in die richtigen Hände kommen, sollte frühzeitig ein Testament aufsetzen.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1.

Die meisten Menschen setzen sich nur ungern mit der eigenen Sterblichkeit auseinander. So haben gerade einmal ein Drittel der Österreicherinnen und Österreicher über 60 Jahren ein Testament verfasst. Doch die Regelung des Nachlasses sollte besser nicht zu lange vor sich hergeschoben werden, denn „gestorben wird immer“.

„Sobald man etwas erspart hat oder eine Wohnung oder ein Haus besitzt, sollte man überlegen, was damit passiert, wenn man verstirbt,“ so Markus Kaspar. Er ist Notar in Wien und Sprecher der Österreichischen Notariatskammer.

Notarin und ein älterer Mann während der Testamentsunterzeichnung

Getty Images/Richlegg

Um Streit um das Erbe zu vermeiden, sollte der Nachlass klar geregelt sein

Auf große Trauer folgt oft großer Streit

Ohne geregelten Nachlass gilt die gesetzliche Erbfolge. Dem Ehepartner steht ein Drittel des Erbes zu, die anderen zwei Drittel gehen an die Kinder. Doch das Gesetz sagt nicht, wer was genau aus der Erbmasse erhalten soll.

So beginnt unter den Geschwistern, Schwagern und Schwägerinnen nicht selten ein Feilschen und Rangeln um das Haus, die Möbel und jedes alte Schmuckstück. Am Ende sind oft Anwaltskosten entstanden, die die Erbsumme längst übersteigen, und die Familie ist oft über Generationen hinweg zerrissen.

„Letzten Willen“ vorher in Familie besprechen

Um das zu verhindern, sollte man sich noch zu Lebzeiten zusammensetzen und im Familienkreis offen besprechen, wer was bekommen will und soll.

Vor allem dann, wenn mehrere Vermögenswerte zu vererben seien oder wenn es darum gehe, wer das einzige Haus oder Grundstück erhalten solle, sollte vorher im Familienkreis besprochen werden, wer das Haus bekommt und was die anderen stattdessen erben werden, rät Experte Kaspar.

Das handschriftliche Testament

Danach gilt es ein klar formuliertes Testament aufzusetzen - hier ist es wichtig, die Formalkriterien einzuhalten.

Eine Möglichkeit ist das eigenhändige Testament. Eigenhändig heißt, es muss handschriftlich geschrieben sein – nicht mit eigener Hand in eine Schreibmaschine oder einen PC getippt. Mit dem Datum der Erstellung versehen und eigenhändig unterschrieben erhält das Testament Gültigkeit. Zeugen sind hier keine nötig.

In Register eintragen

Um sicherzugehen, dass das Testament im Ablebensfall auch wirklich berücksichtigt wird, sollte man es lieber nicht zu Hause aufbewahren - zu oft „verschwinden“ Testamente einfach. „Es kann jemand als erster in die Schublade greifen, der kein Interesse daran hat, dass dieses Testament existiert und dann ist es weg“, so auch Kaspar.

Ratsam ist die Hinterlegung beim Anwalt oder Notar und Eintragung in das zentrale Testamentsregister. Im Todesfall wird das Testament dann automatisch an den Notar übermittelt, der die Verlassenschaft abwickelt. Derzeit sind im Zentralen Testamentsregister laut Österreichischer Notariatskammer rund 2,3 Millionen Dokumente erfasst.

Enterben nicht „wie im Film“

Ist man mit einem seiner Kinder im Streit und möchte dieses komplett enterben, ist das nicht so einfach."So wie man das in den Filmen sieht, das gibt es so nicht", so Notar Kaspar.

In Österreich ist das Enterben üblicherweise eine Reduktion auf den Pflichtteil (=Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Hat jemand zum Beispiel zwei Kinder und zu einer Tochter besten Kontakt, zur anderen hingegen kaum noch Kontakt, kann er die erste Tochter als Alleinerbin einsetzen, die zweite hat aber weiterhin einen Pflichtteilsanspruch.

Eine weitere Möglichkeit ist, bei längerem totalen Kontaktabbruch - man spricht hier von etwa 20 Jahren -, den Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren. Dann bekommt dieses Kind nur die Hälfte des Pflichtteils.

Notar und Anwalt beraten bei Testamentserrichtung

Wer sich nicht zutraut sein Testament selbst zu verfassen, kann dies mit Unterstützung beim Notar oder Anwalt erledigen. Eine normale Testamentserrichtung kostet zwischen 300 und 400 Euro, komplexere Verfügungen sind entsprechend teurer. Formal spricht man von einem so genannten fremdhändigen Testament, das vom Erblasser mit dem Zusatz „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“, sowie drei Zeugen unterschrieben werden muss.

Die Zeugenunterschriften müssen ebenfalls einen Zusatz („als Testamentszeuge“) beinhalten und direkt auf dem Dokument (nicht auf einem Extrazettel) getätigt werden. Es ist aber nicht nötig, dass der Zeuge den Inhalt des Testaments kennt. Zeuge kann jeder sein, der über 18 Jahre alt ist – solange er nicht selbst im bezeugten Testament bedacht wird.

Wie auch beim eigenhändigen Testament kann in dieser letztwilligen Verfügung genau festgelegt werden, dass etwa das Sparbuch der Enkelsohn, das Grundstück die Schwester und den Diamantring die beste Freundin erhalten soll.

„Immer dann, wenn ich will, dass bestimmte Personen nach mir von mir etwas erhalten, ist es ratsam ein Testament zu errichten“ so Kaspar. Auch sollte ein Testament alle paar Jahre, wenn sich die Lebenssituation von Erblassern und Erben geändert haben, aktualisiert werden.

Beate Macura, help.ORF.at

Link: