DSGVO: Die Grauzone des Fotografierens

Was darf man noch fotografieren, ohne sich strafbar zu machen? Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 sind viele Hobbyfotografen verunsichert, die Angst vor Strafen kursiert im Netz. Ist Fotografieren im öffentlichen Raum erlaubt? Ab wann werden die Rechte einer Person verletzt?

Eines vorweg: Solange man die selbst geknipsten Fotos nur in sein privates Fotoalbum klebt, kann es zu keinen Problemen kommen. Wer seine Fotos aber auf Facebook, Twitter, Instagram & Co online stellen möchte, sollte sich vorher genau informieren.

Im familiären Umfeld gilt die DSGVO nicht in jedem Fall

Wichtig sei bei datenschutzrechtlichen Regelungen zur Bildverarbeitung, dass diese im persönlich familiären Umfeld nicht in jedem Fall gelten, so Sonja Dürager, Wirtschaftsanwältin in Wien und Expertin in Urheberrechts- und Datenschutzthemen gegenüber help.ORF.at.

Werden Aufnahmen im persönlichen Umfeld gemacht, gibt es eine so genannte „Haushaltsausnahme“. „In diesem Fall muss man sich nicht an die datenschutzrechtlichen Regelungen in dem Umfeld halten, sondern erst, wenn die Daten veröffentlicht werden würden“, so Dürager.

Nichtsdestotrotz gelte zu den bisher schon gesetzlichen Bestimmungen: Auch im privaten Umfeld müssen die persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Wenn bei einer Familienfeier Fotos gemacht und verwendet werden, darf das berechtigte Interesse der abgebildeten Personen nicht verletzt werden.

Anonymität der einzelnen Personen muss gewährt sein

Solange ein Bild nicht veröffentlicht wird, kann das „berechtigte Interesse“ der Person auf dem Foto nicht verletzt werden und ihre Anonymität wird gewahrt. Wird das Foto allerdings ins Netz gestellt, löst sich die bisher existierende Anonymität der Person auf. Wenn man sich davor keine Einwilligung von der Person eingeholt hat, kann die fotografierte Person gegen die Veröffentlichung klagen.

Bei einer Verletzung der Anonymität gibt es ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe, ohne dass ein Verschulden der Person nachgewiesen werden muss, ist die Unterlassung. Dabei werde man aufgefordert, die Fotos von der Website zu nehmen. Zusätzlich dürfe das Bild auch in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Der letzte Schritt ist eine Schadenersatzzahlung. Die angeklagte Person muss zahlen, weil sie die Bilder ohne Einverständniserklärung der darauf abgebildeten Personen veröffentlicht hat.

Jedes Land hat eigene Regelung

Grund für die Zahlung: Bei dem Bild könnte eine Kränkung vorliegen, wenn eine Person in einer peinlichen Pose fotografiert worden ist und dieses Bild im Internet landet. „Es entsteht natürlich eine sehr, sehr starke persönliche Kränkung und den Schaden müssen die Personen abgelten“, erklärt Dürager.

In Österreich können bei einer Verletzung des Datenschutzgesetzes Verwaltungsstrafen bis maximal 50.000 Euro verhängt werden. Natürlich wiege das Gericht den Schaden ab und eine solch hohe Summe müsse man bei veröffentlichten Familienfotos wohl eher nicht zahlen, so Urheberrechtsexpertin Dürager.

Fotos im Urlaub können zu Problem werden

Zwar gäbe es die Datenschutzgrundverordnung als europaweiten Rahmen, um festzumachen, in welchem Umfang und wie Daten europaweit verarbeitet werden dürfen. Jedoch gäbe es auch sehr viele Möglichkeiten, wie länderweise andere Bestimmungen getroffen werden könnten, so die Wirtschaftsanwältin.

Tatsächlich fehle es an einer einheitliche EU-Regelung, was ein Problem sei. Die bekannte Straßenbild- oder Panoramafreiheit sei auch nicht überall gleich, so Dürager. Wenn ein Bauwerk ohne Einwilligung des Rechteinhabers fotografiert wird, kann das in dem einem Land unzulässig sein, während es in einem anderen wiederum erlaubt ist.

Hier muss laut der Expertin zusätzlich der Rahmen des Urheber- und Persönlichkeitsrechts beachtet werden. Was in Österreich gelte, sei nicht überall anwendbar, so die Wirtschaftsanwältin. Bei einzelnen Personen wiederum, die im Hintergrund zu sehen seien, komme es drauf an: Eine Veröffentlichung könne hier möglicherweise rechtsverletzend sein, wenn auf dem Bild erkennbar ist, dass jemand zum Beispiel in einem bestimmten Geschäft einkaufen war.

Unnötiges Risiko vermeiden

Darf ich das Foto veröffentlichen oder könnte ich damit berechtigte Interessen verletzen? Um solche Fragen zu vermeiden, solle man von vornherein versuchen, so zu fotografieren, dass Personen nicht erkennbar seien oder eben nur schemenhaft. Und wenn doch, solle man die Person verpixeln oder vorher nachfragen, ob man ein Foto machen dürfe. "Das wäre die Alternative, um solche Diskussionen zu vermeiden“, rät die Anwältin.

Britta Rotsch, help.ORF.at

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