Handelsgericht: Easybank-AGB-Klauseln rechtswidrig

Das Handelsgericht (HG) Wien hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BAWAG-Direktbanktochter easybank für rechtswidrig erklärt, unter anderem für die Bankomat- und Kreditkarte.

Die easybank verlange zu viele Pflichten von den Kunden, teilte der VKI mit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Bank überlegt Rechtsmittel. „Wir haben das erstinstanzliche Urteil zu Kenntnis genommen, analysieren dieses und überlegen die Einbringung eines Rechtsmittels“, so die Easybank in einer ersten Reaktion.

16 Klauseln rechtswidrig

Insgesamt seien 16 Bestimmungen als rechtswidrig eingestuft worden, so der VKI am Donnerstag in einer Pressemitteilung. Es gehe um zu hohe Pflichtenforderungen an die Kunden und ungerechtfertigte Gebühren.

Das HG Wien habe unter anderem Vertragsbestimmungen zum Abrechnungsentgelt im Todesfall, zu den Sorgfaltspflichten des Karteninhabers und zur Meldeverpflichtung bei Verlust der Karte für unzulässig erklärt. Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die easybank AG geführt.

Extrakosten im Todesfall nicht gesetzmäßig

Im Preisblatt für das Konto und die Kreditkarte sei ein „Abrechnungsentgelt Todesfall“ von 150 Euro angeführt. Es dürfe aber nur für bestimmte, im Gesetz explizit genannte Nebenleistungen ein Entgelt verrechnet werden, für die Erfüllung sonstiger vorgeschriebener Nebenpflichten müsse der Karteninhaber nicht zusätzlich bezahlen.

Bei der Abrechnung im Todesfall handelt es sich laut HG Wien um eine gesetzliche Pflicht des Kreditinstitutes im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung, daher dürften keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Für Easybank ist Kunde bei Codeverlust immer schuld

Zu umfangreiche Pflichten des Kreditkarteninhabers lege eine Klausel im Zusammenhang mit dem 3-D-Secure-Verfahren fest, so der VKI. Diese sei so formuliert gewesen, dass automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, wenn es einem Dritten gelingt, den Code auszuspähen.

Diese Bestimmung habe verlangt, dass der Verbraucher nicht sein Möglichstes tun müsse, um eine Ausspähung zu erschweren, sondern auch dass dieser für die faktische Unmöglichkeit der Ausspähung zu sorgen hat.

Bei Verlust und Diebstahl: Keine Anzeige nötig

Auch bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte sei den Karteninhaber unzulässigerweise eine zusätzliche Sorgfaltspflicht auferlegt. Die Geschäftsbedingungen hätten in diesen Fällen nicht nur eine Anzeige bei der easybank, sondern auch bei den örtlichen Behörden vorgesehen.

„Das Zahlungsdienstegesetz kennt diese Anzeigepflicht an örtliche Behörden aber nicht“, betont der VKI. „Das Zahlungsdienstegesetz sieht vor, dass dem Karteninhaber nur zumutbare Verhaltenspflichten auferlegt werden dürfen. Als Maßstab wird der durchschnittliche Nutzer herangezogen“, so VKI-Jurist Joachim Kogelmann.

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