Airlines müssen bei Flugstreichung auch Provision erstatten

Bei Flugstreichungen müssen Airlines ihren Kunden den komplett bezahlten Preis samt Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten, wenn sie von dieser Provision wussten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Damit stärken die Höchstrichter ein weiteres Mal die Rechte von Passagieren.

Geklagt hatte eine Familie aus Hamburg vor dem dortigen Amtsgericht. Die Konsumenten hatten Ende November 2015 über das Onlineportal Opodo Flüge um 1.108,88 Euro gebucht. Ihr Flug von Hamburg nach nach Faro (Portugal) wurde jedoch gestrichen.

Passagiere erhalten Vermittlungsgebühr zurück

Die spanische Airline Vueling wollte nur jenen Betrag zurückzuzahlen, den sie tatsächlich erhalten hatte - nicht aber die Gebühr in Höhe von 77 Euro, die das Vermittlungsportal Opodo kassiert hatte. Der EuGH stellte nun fest, dass die komplette Erstattungssumme laut EU-Fluggastrechteverordnung auch die Vermittlungsgebühren an Dritte beinhaltet.

Fluggesellschaften müssen demnach für die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Ticketpreis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag aufkommen. Ob Vueling im vorliegenden Fall aber von der Provision wusste, war nicht Gegenstand der Verhandlung - das muss jetzt das Amtsgericht Hamburg prüfen.

Zuletzt hatte ein deutsches Gericht entschieden, dass Airlines bei Flugausfällen infolge eines Streiks im Sicherheitsbereich auch zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sein können. Easyjet hatte einen Flug wegen eines Warnstreiks bei den Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen mit leeren Maschine durchgeführt. Dagegen hatte Fluggäste geklagt, die nicht mitgenommen worden waren, obwohl sie die Sicherheitskontrollen bereits passiert hatten.