Reisegutscheine von Best Case: Kurze Verfallsfrist rechtswidrig

Die kurze Verfallsfrist von Urlaubsgutscheinen, die das Linzer Unternehmen Best Case Handels GmbH vertrieben hat, ist rechtswidrig. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) fest. Die Klausel „Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit“ sei eine grobe Benachteiligung der Konsumentinnen und Konsumenten.

Best Case vertreibt die Gutscheine auf der Plattform we-are.travel. Die kurze Befristung der Reisegutscheine wurde von der Arbeiterkammer (AK) angefochten, die nun in letzter Instanz Recht bekommen hat. Gutscheine gelten grundsätzlich 30 Jahre, eine kürzere Verjährungsfrist ist nur möglich, wenn sie gut begründet werden kann.

Das Unternehmen hat laut AK argumentiert, dass mit dem Kauf der Gutscheine besonders günstige Leistungen, zum Beispiel Übernachtungen, erworben werden konnten. Die niedrigen Preise würden die mit der kurzen Frist einhergehende grobe Benachteiligung der Gutscheinkäuferinnen und -käufer ausgeglichen. Dieses Preisargument habe die Gerichte jedoch nicht überzeugt.

Auch Gewährleistungsklausel gekippt

Der OGH habe sich in diesem Fall an der bisherigen Judikatur orientiert, wonach eine Verfallsfrist von einem bis zwei Jahren in der Regel als zu kurz angesehen wurde. Das Gericht habe zudem besonders darauf hingewiesen, dass das Unternehmen eine Benachteiligung des Gutscheinerwerbers verhindern hätte können - möglich etwa durch eine Rückzahlung des Kaufpreises.

Angefochten hat die AK auch folgende Klausel: „Etwaige Gewährleistungsansprüche sind vom Konsumenten direkt an den Leistungspartner zu richten.“ Die AK hat dies als rechtswidrig erachtet und habe auch hier Recht bekommen. Falls der Gutschein vom Partnerunternehmen nicht akzeptiert wird, müsse der Verkäufer dafür einstehen, also die Internetplattform.

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