VKI: Rechtskräftiges Urteil gegen kitzVenture
KitzVenture bot Investitionen bereits ab 250 Euro Einlage an. 9,75 Prozent Zinsen wurden versprochen. Das Unternehmen warb dafür auch in Massenmedien mit einem „ausgewogenen und überschaubaren Chancen-Risiko-Verhältnis“. Diese Aussage entsprach nicht den Tatsachen. Das haben nun die Gerichte (Landesgericht (LG) Innsbruck und Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck) entschieden. Der VKI hatte die kitzVenture GmbH wegen der Werbung und etlicher Vertragsklauseln geklagt. Mit dem Urteil des OLG Innsbruck ist die Entscheidung nun rechtskräftig.
Werbung irreführend - Klauseln unzulässig
Die Werbung ist irreführend und die eingeklagten Klauseln sind unzulässig. Hätten Anleger in Kenntnis der wahren Sachlage diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen und wurden sie durch diese Werbung in die Irre geführt, komme eine Irrtumsanfechtung des Vertrages in Betracht, sagt Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.
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kitzVenture muss es nun unter anderem unterlassen, den Eindruck zu erwecken, die von ihr angebotene Möglichkeit der Geldanlage weise ein „ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis“ auf und „das Risiko bleibe für den Anleger überschaubar“. Denn tatsächlich werde dem Anleger mit der angebotenen Veranlagung ein wirtschaftliches Risiko aufgebürdet, das jenem eines Gesellschafters gleich komme oder dieses sogar übersteigt, so der VKI in einer Aussendung.
Risiko für Anleger unberechenbar
Ebenfalls unzulässig ist die Werbung, kitzVenture biete planbare Möglichkeiten der Geldanlage an – etwa durch die Aussage „berechenbar – 9,75 % Zinsen p. a. (fest vereinbarte Verzinsung von 9,75 % p. a.)“ oder „planbar (jährliche Zinsenzahlung)“. Denn die von ihr angebotene Veranlagung besteht tatsächlich in der Einräumung von qualifiziert nachrangigen Darlehen, deren Zins- und/oder Rückzahlung aus verschiedenen Gründen unterbleiben kann. Diese Gründe sind für den Anleger allerdings nicht berechenbar oder gar oder planbar, weil die Rückzahlung nur unter besonderen Umständen möglich war.
In den Vertragsbedingungen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen kitzVenture keine Zinsen an die Anleger zu zahlen hatte und wann die Rückzahlung des veranlagten Betrages verweigert werden konnte. So ist etwa zu lesen, dass die Zinsen und das Kapital nur aus dem „frei verfügbaren Jahresüberschuss oder aus dem frei verfügbaren Vermögen der Emittentin“ erfolgen soll. Was unter dem frei verfügbaren Jahresüberschuss zu verstehen ist beziehungsweise welche Teile des Jahresüberschusses als "frei verfügbar‟ anzusehen sind, sei aus der Formulierung nicht erkennbar. Weiters sei nicht klar, welche Vermögenswerte zu den "frei verfügbaren‟ zählen, so der VKI.
Links:
- KitzVenture muss Werbung stoppen
- KitzVenture: Ermittlungen wegen Betrugs
- FMA-Strafe: KitzVenture legt Beschwerde ein
- Start-ups: Hohes Risikopotenzial für Anleger
Publiziert am 16.05.2018