AK: Versicherer lehnen Schadensfälle rascher ab

Versicherungen sollen die finanziellen Folgen bei einem Schadensfall verringern. Aus diesem Grund schloss eine Steirerin eine private Zusatzversicherung ab. Als die Frau berufsunfähig wurde, verweigerte die Versicherung jedoch die Leistung, obwohl die Steirerin eine Invaliditätspension zugesprochen bekommen hatte. Laut Arbeiterkammer (AK) Steiermark kein Einzelfall.

Während ihrer Schwangerschaft brach bei einer Steirerin eine seltene, schwere Form der Epilepsie aus. Bis heute leidet sie durchschnittlich zweimal im Monat an Krampfanfällen mit Bewusstlosigkeit, die es ihr unmöglich machen, ihren Beruf auszuüben, weshalb sie nach einem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension erhielt.

Ablehnung trotz Gutachten über Invalidität

Zudem hatte die Konsumentin bereits Jahre zuvor eine private Zusatzversicherung abgeschlossen: Eine Erlebens- und Ablebensversicherung. Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit sollten ihr 68.000 Euro zustehen. Doch die Versicherung weigerte sich, zu zahlen. Mit der Begründung, es bestünde ein sogenanntes Restleistungsvermögen, das die Versicherung mit zwei Stunden pro Tag einschätzte. Immerhin sei sie noch imstande, den Haushalt zu führen und ihre zwei schulpflichtigen Kinder zu betreuen, so das Unternehmen. Aus Sicht der AK Steiermark, an die sie sich später wenden sollte, kein Kriterium für eine mögliche Erwerbsfähigkeit.

Die Steirerin fühlte sich betrogen und wandte sich zunächst an ihren Versicherungsvertreter. Auch dieser war der Meinung, das Unternehmen müsse eigentlich zahlen und intervenierte, jedoch ohne Erfolg. Ihr Versicherungsvertreter empfahl ihr, sich an die AK zu wenden. AK-Rechtsreferent Richard Silhavy legte mit dem aktuellsten Gutachten einer auf Epilepsie spezialisierten Oberärztin Einspruch ein: Eine vollständige Obsorge durch die Mutter sei keineswegs möglich, weshalb für die zwei schulpflichtigen Kinder eine Nachmittagsbetreuung in einem Hort notwendig geworden sei, finanziell unterstützt durch das Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft.

Hohe Dunkelziffer an unrechtmäßigen Absagen

Die Versicherung gab schließlich nach und erteilte der Konsumentin nach längerem schriftlichen Hin-und-Her schließlich doch eine Leistungszusage über 68.000 Euro, ausgezahlt auf zweimal, zuzüglich Kapitalveranlagung. AK-Rechtsreferent Silhavy zeigte sich nicht überrascht, dass sich das Unternehmen zuerst geweigert hat, zu zahlen: „Das ist eine sehr hohe Summe. Versicherungsunternehmen sind gewinnorientiert und wollen am Ende Geld machen“. Rasche Ablehnung von Leistungszusagen würden häufig vorkommen.

Der Experte geht davon aus, dass es eine hohe Dunkelziffer an Leuten gibt, die unrechtmäßig eine Absage erteilt bekommen und ihren Fall nicht überprüfen lassen. Im Zweifelsfall rät Silhavy deshalb, innerhalb von drei Jahren zu reagieren, damit die Forderung nicht verjährt. Sich an seinen Versicherungsvertreter zu wenden, sei nur ein erster Schritt. Ist dieser erfolglos, könne man sich an die AK wenden, die eine neutrale Stelle sei. „Man darf sich von einer ersten Absage nicht beeindrucken lassen, sondern muss nachfragen, warum eine Absage erteilt wurde“, so der Rechtsberater. Dann gelte es, zu überprüfen, ob das tatsächlich richtig ist, was in der Absage drinnen steht, so Silhavy. Hartnäckigkeit habe sich immer noch ausgezahlt.

Jonathan Scheucher, help.ORF.at

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