Bauschaden: Wer entschädigt für Zeit und Ärger?

Wird der Dachboden in einem Wohnhaus ausgebaut, kommt es immer wieder zu Schäden in anderen Wohnungen. Hier haben die Mieter Anspruch auf Entschädigung - mitunter auch, was immaterielle Schäden wie investierte Zeit oder Ärger betrifft.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1.

Ein Wasserschaden, Risse in der Wand oder der Decke, oder gar ein Mauerdurchbruch - zu solchen Schäden kann es kommen, wenn ein Wohnhaus umgebaut bzw. der Dachboden in Wohnungen umgewandelt wird. Für diesen Fall empfiehlt Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien, den Zustand der Wohnung vor Beginn der Bauarbeiten genau zu dokumentieren. Zwar würden die meisten Baufirmen heute eine Versicherung abschließen, die etwaige Bauschäden deckt und legen eine solche Dokumentation selbst an. Der Jurist rät dennoch, sicherheitshalber auch selbst zum Fotoapparat zu greifen.

Ersatz für Ärger und Zeit?

Kommt es zu Schäden in den Wohnungen, dann übernehmen entweder die Baufirma, der Hausherr oder eben die Versicherung die Kosten für die Instandsetzungen. Walter Rosifka empfiehlt sich an eine Mietervereinigung zu wenden, die den Fall dann zur Schlichtungsstelle bringt. Neben etwaigen Renovierungs- und Reparaturarbeiten steht den Mietern auch eine Ersatzwohnung bzw. ein Hotelzimmer zu, falls die Wohnung unbewohnbar wird. Sollten wegen eines Auszugs Kosten entstehen, müssen die auch die Verantwortlichen tragen.

„Gerade bei Dachgeschoßausbauten oder bei Aufbauten passiert immer etwas und in der Regel leiden dann die Wohnungen, die direkt darunter liegen, am meisten“, so Rosifka. Eine Entschädigung oder Wiederinstandsetzung steht dem Mieter auch zu, wenn die Bauarbeiten völlig korrekt abgewickelt wurden. Anders ist das bei immateriellen Schäden. Aufzuräumen, umzuziehen, zu putzen, all das verursacht Ärger und kostet Zeit. Laut Gesetz sind die Mieter für das „erlittene Ungemach“ zu entschädigen, allerdings nur wenn die Bauarbeiten grob sorgfaltswidrig durchgeführt werden.

Anspruch nicht im Neubau

Einen Anspruch haben übrigens nicht alle Mieter. Hier macht das Mietrechtsgesetz nach wie vor einen Unterschied: Nur Mieter von Altbauwohnungen, geförderten Neubauten wie Genossenschaftswohnungen oder Gemeindewohnungen können einen solchen immateriellen Schaden geltend machen. Wer im privaten Neubau wohnt, hat hier das Nachsehen.

Kommt es zu längerfristigen Beeinträchtigungen haben Mieter darüberhinaus einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Hier rät der Jurist von der Arbeiterkammer allerdings zur Vorsicht: Den Mietzins ohne gerichtlichen Beschluss selbst zu reduzieren, kann zu einer Räumungsklage führen, wenn das Gericht eine geringere Reduktion und damit höhere Miete festlegt, als der Mieter bezahlt hat.

Marlene Nowotny, help.ORF.at

Mehr zu dem Thema: