Gamestop wollte kaputte Xbox nicht tauschen

Schlechte Verbrauchernachrichten gibt es vom Videospielhändler Gamestop. Eine nagelneue Xbox One wies bereits am Tag des Kaufs einen Defekt auf. Obwohl der Kunde die Spielekonsole umgehend zurück in die Filiale brachte, weigerte sich der Computerspielhändler, das Gerät zurückzunehmen. In weiterer Folge zeigte das Unternehmen beachtliche Wissenslücken in Fragen europäischer Verbraucherrechte.

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Microsofts neue Spielekonsole Xbox One X wurde während der Entwicklung einige Zeit unter dem Projektnamen Scorpio geführt. Nach dem Verkaufsstart der Xbox One X wurde schließlich auch eine Xbox Scorpio als Sonderedition auf den Markt gebracht. Der Wiener Andreas A. gehört zu jenen Hardcorefans, die die Scorpio sehnsüchtig erwarteten. Am Erscheinungstag kaufte er das Gerät bei dem Spielehändler Gamestop in Wien Meidling. Die Enttäuschung folgte prompt, beim Einlegen des ersten Spiels.

Laufwerk defekt - Händler verweigert Rücknahme

Das Laufwerk der eben erst erworbenen Konsole war offensichtlich verzogen, das Gerät gab beim Einzug des Datenträgers hörbare Störgeräusche von sich. Andreas A. brachte die Xbox in die Filiale von Gamestop zurück und wollte das Gerät austauschen. Der Verkäufer bei Gamestop verweigerte die Rücknahme, in so einem Fall sei der Hersteller zuständig, wie es hieß. Andreas A. solle die Konsole bei Microsoft einschicken.

Eine glatte Fehlinformation durch den Spielehändler, meint Help-Jurist Sebastian Schumacher. Gamestop habe die Konsole verkauft, der Kaufvertrag bestehe also zwischen Gamestop und seinem Kunden. Der Kunde habe die Konsole bezahlt und könne daher im Gegenzug vom Händler ein mangelfreies Produkt erwarten. Er müsse sich nicht mit einem Hersteller auseinandersetzen, so Schumacher. Als Verkäufer muss Gamestop für seine Ware geradestehen, man spricht hier von der Gewährleistungspflicht.

Bei der Gewährleistung ist der Händler in der Pflicht

Während die Garantie eine freiwillige Leistung eines Herstellers ist, ist die Gewährleistung ein gesetzlich garantiertes Verbraucherrecht und betrifft den Verkäufer einer Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. In dieser Zeit muss der Händler für das Produkt haften. Während der ersten sechs Monate muss außerdem der Händler beweisen, dass das von ihm verkaufte Produkt fehlerfrei war. Kann er das nicht, muss er den Kunden schadlos halten. Nach sechs Monaten liegt diese Beweispflicht beim Kunden. Dann muss der Kunde nachweisen können, dass das erworbene Produkt bereits zum Zeitpunkt der Übergabe einen Fehler hatte.

Im gesetzlichen Rahmen der Gewährleistung gebe es nun mehrere Möglichkeiten, so Help-Jurist Schumacher. Zunächst habe ein Händler das Recht, das beanstandete Produkt auszutauschen oder zu reparieren. Dies sei für den Händler meist von Vorteil, da der Kaufvertrag in so einem Fall gewahrt bleibt und er das Produkt als verkauft verbuchen kann. Für die entstandenen Kosten kann er sich beim Hersteller schadlos halten.

„Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen“

Sollten Reparatur oder Austausch nicht möglich sein, könne der Händler versuchen, einen Preisnachlass mit dem Kunden zu vereinbaren. Ist der Kunde mit einer Preisminderung aber nicht einverstanden, muss der Verkäufer den Kaufpreis vollständig erstatten.

Das Geld zurückgeben wollte man im konkreten Fall bei Gamestop allerdings keineswegs, erzählt Andreas A. Stattdessen wurde ein Gutschein angeboten. Und auch das nur unter der Voraussetzung, dass die Gamestop-Zentrale in Deutschland einen solchen genehmigt. Für den Help-Juristen liegt auch hier ein Verstoß gegen die Gewährleistungspflicht vor. Der Händler müsse den Kaufpreis in jedem Fall rückerstatten. Man dürfe den Kunden nicht „mit einer Gutschrift abspeisen.“

„Verhalten von Gamestop nicht nachvollziehbar“

Der Fall von Andreas A ist aus Sicht Schumachers ein eindeutiger Gewährleistungsfall. Die Einzugslade habe nicht anstandslos funktioniert, es sei hier wohl absehbar, dass sich dieser Mangel noch erheblich vergrößern könne. Der Kunde hat aus Sicht des Juristen völlig richtig agiert. Er habe umgehend den Verkäufer aufgesucht und den Mangel beanstandet. Das Verhalten des US-Spielehändlers Gamestop sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Bei den Gewährleistungsregeln handle es sich schließlich um das rechtliche Einmaleins eines Händlers, so Schumacher. Es sei nur schwer vorstellbar, dass ein weltweit agierender Konzern wie Gamestop hier nicht Bescheid weiß.

Gamestop entschuldigt sich für Unannehmlichkeiten

In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber help.ORF.at argumentiert Gamestop damit, dass die Konsole bereits am Erscheinungstag vergriffen gewesen sei. Man habe den Kunden in der Annahme an Microsoft verwiesen, dass er dort noch ein Ersatzgerät bekommen könne. Gamestop bedauert den Vorfall und hat seine Gewährleistungspflicht inzwischen erfreulicherweise erfüllt. Andreas A. hat sein Geld zurückbekommen. Man habe darüber hinaus die Mitarbeiter der betroffenen Filiale "eingehend darauf sensibilisiert, derartigen Missverständnissen im Gespräch mit betroffenen Kunden durch einen intensiveren Austausch vorzubeugen, so Gamestop.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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