Sehenswürdigkeiten gestrichen, Reisekosten zurück

Wenn plötzlich entscheidende Sehenswürdigkeiten aus dem Besichtigungsprogramm einer Reise gestrichen werden, dürfen Kunden kostenlos stornieren. Das entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil ist auch für Österreich relevant.

Wenn der Besuch von Sehenswürdigkeiten aus dem Programm einer Pauschalreise gestrichen werden, ist dies eine „erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung“ und rechtfertigt den kostenfreien Rücktritt von der gebuchten Tour, urteilte der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Im vorliegenden Fall ging es um eine China-Rundreise, die ein Paar für den Sommer 2015 gebucht hatte.

Deutsches Urteil auch für Österreich relevant

Als der Veranstalter ihnen kurz vor Reisebeginn eröffnete, dass ausgerechnet die beiden Pekinger Hauptsehenswürdigkeiten Verbotene Stadt und Platz des Himmlischen Friedens wegen einer Militärparade nicht besucht werden könnten, sagten sie die Reise ab. Vor dem BGH klagten sie auf Reisekostenerstattung von 3298 Euro und bekamen Recht. Der BGH folgte damit der Entscheidung der beiden Vorinstanzen.

Das Urteil ist auch in Österreich relevant. Bei Entscheidungen zu Pauschalreisen orientieren sich die österreichischen Gerichte häufig an deutschen Urteilen. Zusätzlich sind die Regelungen für Pauschalreisen weitgehend EU-weit einheitlich, da sie auf einer EU-Richtlinie basieren.

Link:

Mehr zum Thema: