Nach dem Schenken kommt der Umtausch

Nicht alles, was zu Weihnachten unter dem Christbaum landete, löst Freude aus. Spätestens nach den Feiertagen stellt sich oft die Frage, welche Möglichkeiten der Beschenkte nun hat. Das Geschenk einfach ins Geschäft zurückzubringen klappt nicht in jedem Fall.

Es ist beinahe ein wiederkehrendes Ritual: Vor dem Weihnachtsfest werden massenhaft Geschenke gekauft, nach dem Fest beginnt der große Umtausch. Aber wann haben Konsumenten ein Recht darauf, dass der Händler die Ware wieder zurücknimmt und wann nicht?

Händler oft kulant bei Umtausch

„Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens“, so Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI). Verbrauchern sei oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne weiteres zurücktreten kann.

Weihnachtliche Dekoration in einem Einkaufszentrum in Wr. Neustadt

APA/Robert Jaeger

Kein Recht auf Umtausch ungeliebter Geschenke

Viele Händler würden sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant zeigen und ihren Kunden ein Umtauschrecht einräumen. Wer sich bereits beim Kauf des Geschenks den eventuellen Umtausch auf der Quittung bestätigen ließ, sei jetzt im Vorteil, so Ecker. Geld zurück gebe es aber kaum. Das ungeliebte Produkt könne aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

14-Tage-Frist bei Onlinekäufen

Zwar haben Kunden auch bei Onlinekäufen kein generelles Recht auf Umtausch, aber dafür ab Erhalt der Ware EU-weit ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Da der Kunde die Bestellung vor dem Kauf nicht an- oder ausprobieren kann, darf er sie zurückschicken, wenn sie nicht gefällt. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen beginnt, sobald die bestellte Ware beim Käufer eintrifft.

Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genüge nicht, so der VKI. Es muss aber kein spezieller Grund für das Zurücksenden angegeben werden. Ausnahmen gibt es aber auch bei Onlinekäufen: Wenn die Versiegelung bei DVDs entfernt wurde oder bei einem nach persönlichen Vorstellungen angefertigten Produkt, etwa einem Ring mit Gravur, besteht kein Rücktrittsrecht.

Wenn das Geschenk defekt ist

Anders ist die Rechtslage, wenn das Geschenk defekt ist oder nicht wie in der Werbung angegeben aussieht oder funktioniert. Dann muss ein Händler diese Waren nachbessern, ersetzen, den Preis mindern oder den Kaufpreis erstatten. „Dieses Recht auf Gewährleistung ist nicht zu verwechseln mit dem Umtausch“, so VKI-Juristin Ecker. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, müsse das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, könne alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. „Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken“, so Ecker.

Die Gewährleistung bindet den Händler. Sie gilt zwei Jahre für alle in der EU gekauften Waren. Gesetzlich nicht geregelt ist hingegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen und ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

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