Nur wenig konkrete Vorteile im Alltag der Verbraucher

Die EU hat sich auf ein Aus für Geoblocking geeinigt, der große Meilenstein bleibt allerdings aus. Der praktische Nutzen zeigt sich nur bei Gütern, die entweder digital oder wie etwa Eintrittskarten direkt vor Ort konsumiert werden. Denn auch wenn EU-Bürger nun in allen Shops der EU einkaufen können, eine Lieferung muss der Händer nicht anbieten.

Der Vizepräsident der EU-Kommission, Andrus Ansip, sprach nach der Einigung von einer „ausgezeichneten Neuigkeit für die Konsumenten“. Er sagte, „heute beenden wir die ungerechtfertigte Diskriminierung beim Online-Shopping“. Mit den neuen Regeln könnten die Europäer wählen, von welcher Website sie etwas kaufen wollen, ohne blockiert oder umgeleitet zu werden.

Vereinbart wurden drei Szenarien, bei denen es grundsätzlich keine Diskriminierung nach dem Standort des Kunden geben darf: beim Kauf von Waren, von rein elektronischen Dienstleistungen und von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort erbracht werden, wie Eintrittskarten, Skipässe oder Reisen.

Umleiten von Kunden wird untersagt

Zwar ist es den Unternehmen künftig weiterhin erlaubt lokale Onlinepräsenzen für verschiedene Länder anzubieten, diese müssen allerdings von allen Nutzern aufrufbar und nutzbar sein. Nutzer dürfen nicht aufgrund ihrer Nationalität vom Kauf ausgeschlossen werden. Das Blockieren und Umleiten von Käufern soll ab der zweiten Jahreshälfte 2018 grundsätzlich untersagt sein.

Nicht betroffen von der Einigung sind urheberrechtlich geschützte Güter wie Filme, Musik und Bücher. Unbeschwerten Zugang zu Onlinediensten von Fernsehsendern aus dem EU-Ausland gibt es weiterhin nicht.

Keine Lieferung, keine Vorteile bei Onlineshopping

Wer also künftig über die bulgarischen Website einer Textilkette etwas erwerben will, statt über die österreichische, kann dies tun. Was der Händler aber weiterhin nicht muss, ist die gekaufte Ware in das gewünschte Land zu liefern. Darum muss sich der Kunde selbst kümmern und das Produkt entweder selbst abholen oder die Lieferung über eine Spedition organisieren. Der praktische Nutzen des Geoblocking-Verbots bei Waren ist daher recht gering.

Auch dürfen die Händler weiterhin verschiedene Preise von verschiedenen Zielgruppen verlangen, sofern dies nicht aufgrund der Nationalität geschieht. In begründeten Fällen darf zudem ein Aufschlag berechnet werden. Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze dürfen aber nicht mehr als Grund angeführt werden, um ein Geschäft zu verweigern.

Entspricht die im EU-Ausland bestellte Ware nach dem Kauf nicht den Erwartungen, muss der Kunde zudem möglicherweise Nachteile und eine Rechtsunsicherheit hinnehmen, warnt Konsumentenschützerin Daniela Zimmer von der Arbeiterkammer Wien im Gespräch mit help.ORF.at. Denn der Gerichtsstand bei Streitigkeiten bleibt der des Händlers, und nicht der des Kunden. Der Kunde genießt also nicht den Schutz, den er hätte, wenn der Händler freiwillig in sein Land liefern würde.

Keine Barrieren bei elektronischen Dienstleistungen

Bei elektronischen Dienstleistungen hingegen, wo keine Lieferung nötig ist, steht dem grenzüberschreitenden EU-weiten Shopping nichts mehr im Wege. Als Beispiel nennt die EU-Kommission etwa einen bulgarischen Verbraucher, der seine Website über den Server eines spanischen Unternehmens in das Netz stellen will. Hier sei nun ein Kauf ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher möglich, erklärte die Behörde.

Auch beim Kauf von Tickets und anderen Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort erbracht werden, gibt es nun keine Länderbarrieren mehr. Die Anbieter müssen an Kunden jeglicher EU-Nationalität verkaufen. Hier verweist Brüssel als Beispiel auf den Besuch einer italienischen Familie in einem Vergnügungspark in Frankreich. Hier sei es dem Anbieter künftig untersagt, die italienischen Käufer von der französischen auf eine andere Website umzuleiten.

Beate Macura, help.ORF.at

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