Passagiere haben klare Rechte bei Flugausfall

Wird ein Flug gestrichen, haben die Passagiere klar geregelte Ansprüche auf Kostenerstattung, Betreuung und Ersatzleistungen. Bei der Durchsetzung hilft die staatliche Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) - kostenlos und provisionsfrei.

Die Sache ist im Grunde einfach. Wird ein Flug annulliert, muss die Airline den Passagieren die Wahl lassen: Rückerstattung, alternative Beförderung oder Rücktransport zum Ausgangspunkt. So will es die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Dieselbe Verordnung schreibt auch vor, dass in jedem EU-Land eine Stelle zur Wahrung der Rechte von Passagieren eingerichtet wird. In Österreich ist das die apf. 2016 führte die Agentur knapp 1.500 Schlichtungsverfahren alleine im Bereich der Flüge.

Um beim konkreten Beispiel der Annullierungen zu bleiben: Bieten Fluglinien die Wahl zwischen Erstattung, alternativer Beförderung oder Rückflug nicht an und Passagiere müssen sich selbst um eine Alternativbeförderung kümmern, sind Fluglinien verpflichtet, den Differenzbetrag zum ursprünglich gebuchten Ticket zu erstatten. In diesem Fall sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, dass kein solches Angebot erfolgte, um die Differenz auch tatsächlich erstattet zu bekommen, rät die apf.

Ausgleichszahlungen auch bei Annullierungen

Zusätzlich gelten auch bei Flugausfällen dieselben Regeln wie bei Verspätungen. Wenn die Passagiere nicht mindestens 14 Tage vor dem Abflugdatum über die Streichung informiert werden, muss die Airline Ausgleichszahlungen von zwischen 250 und 600 Euro leisten. Die genaue Höhe hängt von der Flugentfernung ab. Diese Entschädigungsleistungen müssen bar ausgezahlt werden. Gutscheine reichen nicht aus, auch dann nicht, wenn sie die höher ausfallen als die vorgeschriebene Ausgleichzahlungen. Ein solches Angebot kann, muss aber nicht angenommen werden und ist auch nru mit schriftlicher Zustimmung der Passagiere zulässig.

Bei der Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen gibt es allerdings Einschränkungen. Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, der je nach Flugentfernung zwischen zwei und vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunft liegt, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden. Informiert die Fluglinie sieben bis 14 Tage vor Abflug über die Annullierung und der Alternativflug startet maximal zwei Stunden früher als planmäßig und kommt höchstens vier Stunden später an, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Werden Passagiere weniger als sieben Tage im Voraus informiert, darf der Abflug maximal eine Stunde früher als ursprünglichgeplant und die Ankunft höchstens zwei Stunden später erfolgen, damit die Fluglinie keineAusgleichszahlung leisten muss. Bei Flugausfällen durch außergewöhnliche Umstände - schlechtes Wetter, Streiks, Vulkanausbrüche - besteht ebenfalls kein Anspruch.

Fluglinien müssen informieren

Airlines sind außerdem dazu verpflichtet, ihre Fluggäste von sich aus über diese Rechte zu informieren. Das funktioniere laut apf allerdings nicht immer. Auch bei Betreuung und gegebenfalls Übernachtungsmöglichkeiten, die bei längeren Wartezeiten vorgeschrieben sind, klappt nicht immer alles. Die apf emfpiehlt, alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, wenn die Fluglinie ihren Pflichten nicht nachkommt. So können zusätzliche Kosten zurückgefordert werden.

Die Agentur für Passagier und Fahrgastrechte hilft Passagieren im Streitfall, ihre Rechte durchzusetzen. Kosten oder Provisionen fallen dabei nicht an. Die Agentur ist neben Streitigkeiten mit Airlines auch für Fahrgäste von Bahn, Bus und Schiff zuständig. Hier gelten analog zum Flugverkehr ähnliche Entschädigungsvorschriften.

Link: