OGH-Urteil: Info nur über E-Banking-Mailbox zu wenig

Eine elektronische Nachricht im E-Banking-Postfach ist keine ausreichende Kundeninformation. Das hat nun der Obererste Gerichtshof (OGH) bestätigt. Er gibt damit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Verfahren gegen die BAWAG P.S.K. recht.

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die BAWAG P.S.K.. Grund dafür war unter anderem eine Klausel hinsichtlich der Art der Mitteilung von Änderungen zum E-Banking. Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Rechtsmeinung des VKI gefolgt ist, liegt nun auch die entsprechende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor, die auch dem VKI recht gibt.

Keine ausreichende Information

Die beanstandete Klausel sah vor, dass die Bank beim Onlinebanking Mitteilungen und Erklärungen auch ausschließlich durch Zustellung in das E-Banking-Postfach der Kunden übermitteln kann. Dazu gehörten auch Informationen zu Änderungen der Konditionen oder Sicherheitsverfahren beziehungsweise AGB-Änderungen. Derartige Vertragsänderungen muss die Bank dem Kunden zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Änderung mitteilen. Die Änderung wird wirksam, wenn der Kunde ihr nicht widerspricht.

Der VKI meinte, dass bei einer Benachrichtigung allein über die E-Banking-Mailbox nicht gewährleistet wäre, dass diese wichtigen Informationen den Kunden tatsächlich erreichen. Es sei fraglich, ob den Kunden derartige Informationen im Postfach des Onlinebankings überhaupt auffielen und ob sich Verbraucher ausreichend mit diesen Nachrichten auseinandersetzten.

Zusätzliche Verständigung via Brief oder E-Mail

Der OGH entschied nun im Sinne der Konsumenten: Nachrichten nur an das E-Banking-Postfach im Rahmen des E-Bankings stellen demnach keine ausreichende Mitteilung im Sinn des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) dar. Dieser Übermittlungsweg genüge nicht den vom EuGH als maßgeblich erachteten Kriterien. Es bedarf laut dem OGH zusätzlich einer Verständigung an den Kunden via Brief oder E-Mail.

„Wird etwa eine geplante Zinssatzänderung im Wege der Zustimmungsfiktion nur ins E-Banking-Postfach zugestellt, ohne dass die Kunden extra davon informiert werden, so ist diese Änderung aufgrund der mangelhaften Mitteilung unwirksam. Das Gleiche gilt für andere Rahmenvertragsänderungen“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Das Urteil gelte rückwirkend und sei richtungsweisend auch für andere Banken. Man werde das weiter beobachten, so die Konsumentenschützerin gegenüber help.ORF.at.

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