Zu billig: Veranstalter storniert Reise wegen Irrtums

Viele begeben sich regelmäßig auf Schnäppchensuche im Netz. Doch nicht immer handelt es sich bei den günstigen Preisen um echte Angebote. Unterläuft dem Verkäufer ein Irrtum, kann der unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

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Es passiert immer wieder: Auf den ersten Blick hat man ein Wahnsinnsschnäppchen gefunden, auf den zweiten Blick ist klar, dass hier ein Fehler passiert sein muss und die Kommastelle eindeutig verrutscht ist. Bei Preisen, die unmöglich stimmen können, haben die Verkäufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn bereits eine Buchungs- oder Bestellbestätigung verschickt wurde. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die betroffenen Kunden unverzüglich informiert werden müssen.

„Es gibt nichts geschenkt“

Hätte der Irrtum den Konsumenten auffallen müssen, dann kann er angefochten werden, so Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum. „Wenn etwas zu gut ist, um wahr zu sein, hat es entweder einen Haken oder ist jemandem bei der Auszeichnung des Preises ein Irrtum passiert“, so die Juristin weiter. Stößt man auf solche Angebote stoßen, sollte man entweder beim Anbieter nachfragen oder damit rechnen, dass es sich um einen Irrtum handelt und der Vertrag angefochten wird.

Einige Buchungsplattformen und Reiseportale weisen sogar gezielt auf sogenannte „error fares“ hin, also etwa Flugpreise, die mit Sicherheit falsch ausgewiesen wurden. Wer solche Flüge bucht, geht das Risiko ein, das Ticket am Ende nicht zu bekommen. Doch obwohl die Fluglinien hier im Recht wären, weisen viele nicht auf den Irrtum hin, u.a. aus Angst vor Angriffen in Sozialen Medien.

Irrtum nicht immer erkennbar

Doch welche Rechte haben Konsumentinnen, wenn es sich zwar um einen Irrtum seitens des Unternehmens handelt, der Preis aber nicht als Fehler erkennbar ist? Gerade bei günstigen Reiseangeboten kann es hier zu Problemen kommen, wie der Fall einer Wiener Familie zeigt. Die buchte eine Pauschalreise nach Korsika für zwei Erwachsene und zwei Kinder um 720 Euro für eine Woche bei Neckermann Reisen. Gefunden hatten sie das Angebot auf einem Portal, das auf günstige Angebote spezialisiert ist. Mehr als drei Wochen später erhielt die Familie die Absage. Die Reise sei storniert, es habe sich bei dem Angebot um einen Irrtum gehandelt.

In ihrer Stellungnahme uns gegenüber bezieht sich die Thomas Cook AG, zu deren Marken Neckermann gehört, auf den § 119 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Demnach könne der Reiseveranstalter wegen Irrtums den ursprünglich abgeschlossenen Reisevertrag anfechten. Das sei prinzipiell richtig, im deutschen wie im österreichischen Recht, sagt Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum. Doch die Juristin betont, dass das nur unter bestimmtem Bedingen möglich sei.

Unverzügliche Meldung muss sein

Hätten auf dem Reiseportal, bei dem die Familie gebucht hat, alle anderen Korsikareisen das Doppelte oder Dreifache gekostet, hätte sie demnach skeptisch werden müssen. Doch die Familie hat das Angebot auf einer Seite entdeckt, die auf Schnäppchen spezialisiert ist. „Das macht das ganze natürlich schwieriger“, so Forster, „weil die Frage ist, ob die Konsumenten bei dieser Suche sehen konnten, was so eine Reise normaler Weise kostet.“

Die deutsche und die österreichische Rechtslage sehen außerdem vor, dass der Irrtum den Betroffenen unverzüglich gemeldet werden muss. Das Schreiben von Thomas Cook wurde laut Briefkopf zehn Tage nach der automatischen Buchungsbestätigung verfasst. Im Briefkasten der Familie war es erst mehr als drei Wochen später.

Keine außergerichtliche Einigung

Nachdem Thomas Cook außergerichtliche Schlichtungsverfahren prinzipiell ablehnt, müsste die Kundin das Unternehmen klagen. Der Streitgegenstand würde dann davon abhängen, ob sie eine alternative Reise bucht oder zu Hause bleibt, so Barbara Forster. Dann könnten die Kunden entweder die bereits entstandenen Kosten einfordern oder die zusätzlichen Kosten für die Ersatzreise.

Für die Familie sind bereits zusätzliche Kosten entstanden. In den drei Wochen nach der Buchung wurden bereits einige Dinge rund um die Reise organisiert, etwa ein Leihwagen, die Hotelübernachtung am Abflugort oder den Parkplatz am Flughafen. Diese Kosten möchte die Familie von Neckermann bzw. der Thomas Cook AG erstattet bekommen und zwar über den Rechtsweg.

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